<div class="gmail_quote"><blockquote class="gmail_quote" style="border-left: 1px solid rgb(204, 204, 204); margin: 0pt 0pt 0pt 0.8ex; padding-left: 1ex;"><div class="Ih2E3d"><br>
</div>Das kommt drauf an, auf welchem untergrund der Trampelpfad verläuft.<br>
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Ist es öffentlicher Grund (je nach Straße ist evtl. neben der Straße noch<br>
Platz dafür), dann wird dir keiner was wollen weil das Straßenbauamt nur das<br>
Gras mäht ohne dieses irgendwie landwirtschaftlich zu nutzen. Ob das also<br>
wächst oder dreckig wird, ist normal völlig schnurz. Ob es eine rechtliche<br>
Grundlage gibt, weiß ich aber nicht, vermutlich zählt es streng genommen auch<br>
wie landwirtschaftliche Grünfläche.<br>
<br>
Ist es dagegen privater Grund, z.B. von einem Wohngebiet zur Straße, dann ist<br>
es üblicherweise eine landwirtschaftliche Nutzfläche, die du (während der<br>
Vegetationszeit) einfach nicht betreten darfst. Schließlich soll auch keiner<br>
über deinen Garten trampeln.<br>
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Quelle:<br>
<a href="http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+BW+%C2%A7+51&psml=bsbawueprod.psml&max=true" target="_blank">http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+BW+%C2%A7+51&psml=bsbawueprod.psml&max=true</a><br>
</blockquote><div><br>(1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung
unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen
während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt
die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit
des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen,
die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen
betreten werden.<br> <br>da steht also noch ein viel weitreichenderes Recht drin, als Du sagst, d.h. man darf zunaechst mal ueberall in der freien Landschaft rumlaufen, mit der Einschraenkung, dass zur Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flaechen nur auf Wegen betreten werden duerfen. M.E. kann man keinesfalls wie Du es tust sagen, alles was kein Weg ist, ist eine genutzte Nutzflaeche. Natuerlich bin ich auch dagegen, dass die Leute ueber die Aecker trampeln, aber man darf prinzipiell als Fussgaenger nicht nur Wege nutzen.<br>
<br></div><blockquote class="gmail_quote" style="border-left: 1px solid rgb(204, 204, 204); margin: 0pt 0pt 0pt 0.8ex; padding-left: 1ex;"><br>
Die Vegetationszeit ist üblierweise die Zeit, in der ein Trameplpfad zum<br>
Trameplpfad wird. Denn wenn der Boden z.B. gefroren ist, bildet sich kein<br>
Trampelpfad.</blockquote><div><br>in dem Gesetz steht nicht Vegetationszeit sondern Nutzzeit, weil man z.B. ein abgeerntetes Feld betreten darf, auch wenn es erst August ist.<br> </div><blockquote class="gmail_quote" style="border-left: 1px solid rgb(204, 204, 204); margin: 0pt 0pt 0pt 0.8ex; padding-left: 1ex;">
<br>
Und bevor jemand mit foot=permissive kommt: Nur weil der Eigentümer resigniert<br>
hat und nicht mit jedem Streit anfangen will, heißt das nicht, dass es<br>
wirklich toleriert wird. ;-)<br>
<div class="Ih2E3d"></div></blockquote><div class="Ih2E3d"><br>ist halt permissive. Wenn er resigniert, bedeutet das im Endeffekt, dass es toleriert wird. <br>
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> Ausserdem hatte ich gedacht, dass auch die Nutzung von Feldwegen i.A.<br>
> erlaubt ist, kann dafuer jetzt aber keine Quelle angeben.<br>
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</div><blockquote class="gmail_quote" style="border-left: 1px solid rgb(204, 204, 204); margin: 0pt 0pt 0pt 0.8ex; padding-left: 1ex;">Hier in Ba-Wü steht explizit an jedem asphaltiertem oder geschottertem Weg ein<br>
Sperrschild. Beinahe ausnahmslos. Die allgemeinen gesetzlichen Regeln sind<br>
dafür also eher irrelevant, weil individuelle Beschilderung vor allgemeiner<br>
Regelung geht. :)</blockquote><div><br>naja, erstens wird man wohl als Fahrradfahrer auch bei kompletter Sperrung in aller Regel keine Probleme bekommen und zweitens ist meist nur fuer Kraftfahrzeuge gesperrt, und das ist auch gut so.<br>
<br>Martin<br></div></div>