[Talk-at] Vandalismus bei Herr_P

MERIGHI Marcus mcmer-openstreetmap at tor.at
Thu Dec 29 12:10:13 UTC 2011


Hallo Stefan, Alle, 

stefan at kopetzky.net (Stefan Kopetzky), 2011.12.28 (Wed) 14:33 (CET):
> On 28.12.2011 13:43, MERIGHI Marcus wrote:
> >> Das Forstgesetz und die Ersitzung erlauben den Wanderern
> >> zwar, die Wege trotzdem zu benutzen, aber sie sind dann halt
> >> unmarkiert.
> > Um die Sache noch zu verkomplizieren, schmeiss ich noch mein Halbwissen
> > dazu:
> > Das Forstgesetz erlaubt das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken, von
> > Wegen ist dort nicht die Rede. [1]
> > (Ein Recht, welches ich aufgrund §33 Forstgesetz habe, brauche ich nicht
> > zu ersitzen.)
> Das Ersitzen bezieht sich eher auf den Weg an sich, bzw. das Wegrecht,

Vor allem geht's um die Nutzung eines Weges in Privateigentum, dessen
Nutzung nicht aufgrund bestimmter Rechtstitel ohnehin erlaubt ist.
"Ersitzen" gibt's auch gar nicht, eigentlich ist das Verjaehrung und
zwar verjaehrt das Recht des Eigentuemers (oder Besitzers oder was auch
immer, die Jus-ler sind da etwas seltsam :-), etwas gegen die
spezifische Nutzung zu unternehmen. Wenn ich also dreissig Jahre mit dem
Rad auf dem Weg des Nachbarns fahre, dann hat er dreissig Jahre Zeit
gehabt, dagegen (juristisch, nicht durch Fallenstellen) etwas zu
Unternehmen. Hat' er's unterlassen, verjaehrt sein Recht dazu und ich
hab' ein Nutzungsrecht "ersessen". 
ABER: dann stellt er ein Schild auf "Betreten und Befahren verboten,
insbesondere fuer Marcus" und ich ignoriere das zwei Jahre lang - dann
hab' ich wieder verloren. Es gibt noch gesonderte Fristen, wenn der
Eigentuemer die oeffentliche Hand ist. 

> welches für sich weitergehend (Wegerhalt etc.) ist als die simple

Jo fix noch amol, jetzt haust auch noch die Erhaltungspflichten in den
Topf?! Die trifft ja wieder den Weg-Eigentuemer und nicht Dich mit
Deinen Nutzungsrechten? Wie meinst das?

> >> Südöstlich Gaaden ist sogar der halbe Anninger abgesperrt, damit die
> >> Wanderer den Jagdbetrieb nicht stören. Zu dem Thema hab ich schon
> > Was Jagara tun und was sie duerfen, sind traditionell zwei Paar Schuhe. 
> > Kein Jaga kann ein Gebiet sperren, das ueber eine Fuetterungsstelle
> > hinausgeht. Es handelt sich bei den "Jagdsperren" um eine Wegegebot,
> > kein Betretungsverbot. Eine solche "Sperre" muss zeitlich begrenzt sein
> > und behoerdlich verordnet sein. Nicht jedes Schild hat diesen
> > rechtlichen Hintergrund. Fragt 'mal bei der BH nach...
> Im beschriebenen Fall wird, wenn ich mich recht erinner, mit ziemlichem
> Aufwand durch den Grundeigentümer ein "Forschungsprojekt" mit mehrjährig
> befristetem Betretungsverbot (incl. Zaun) betrieben.

Aja, da war schon 'mal 'was auf dieser Aussendungsliste...

<rant>
Besitzstoerungsklagen (worum's vermutlich letztendlich geht) sind halt'
so eine Sache: Einerseits gibt recht enge Vorgaben, was der Eigentuemer
machen muss, damit er mit einer solchen "durchkommt". (Z.B. muss der
Wille des Eigentuemers klar erkenntlich sein.) Andererseits kommt's
selten zur Klaerung dieser Frage, weil die erste Tagsatzung
(mini-Gerichtsprozess im Arbeitszimmer der Richterin/des Richters :-) um
die EUR 300,-- Gesamtkosten (Gericht und gegnerischer Anwalt) bringt und
dabei nur bestimmt wird, ob's zu einer weiteren Tagsatzung kommt zwecks
Klaerung der eigentlichen Frage. Wenn Du da "ja, ich will" sagst, musst
Du wissen, dass Du dafuer - falls Du verlierst - nochmals EUR 700,--
(alle Werte aus der Erinnerung) berappen wirst. Also sagst Du: "nein,
danke, ich Zahl lieber gleich", weil Dir keiner im Vorhinein sicher
sagen kann, ob Du verlieren- oder gewinnen wirst. 
Es geht doch nichts ueber den modernen Rechtsstaat. 
http://de.wikipedia.org/wiki/Tagsatzung#.C3.96sterreich
</rant>
 
> > (Uebrigens: das Oedland oberhalb der Baugrenze ist ueberall, wo's sowas
> > gibt, fuer alles nutzbar, sogar Camping...)
> Nein. Camping, im Sinne von "Lagern über den Tag" ist nach ForstG u.
> ähnlichen Bestimmungen überall, auch über der Baumgrenze verboten.

Du Stefan, das stimmt einfach nicht. 
Siehe (der Einfachheit halber, Du kannst auch gerne die darin erwaehnten
Rechtssetzungsakte einzeln durchlesen :-):
http://www.tor.at/~mcmer/mountain/wegefreiheit/
(jetzt auch ohne Zugriffsverweigerung)

> Biwakieren u.ä ist in einer Grauzone ("Notsituation") und die
> Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Biwakieren, Einbrechen in Huetten und aehnliches im Rahmen der
(selbst-)Nothilfe ist genauso wie das Abwenden der Gefahr fuer eigenes
Leib und Leben bei einem taetlichen Angriff ("Notwehr", §3 StGB) ohnehin
eine gaaaaanz andere Sache und hat ueberhaupt nix mit Landesgesetzen zu
tun ("Entschuldigender Notstand", §10 (1) StGB). 
(Was wiederum nix damit zu tun hat, dass man fuer den verursachten
Schaden zivilrechtlich natuerlich aufkommen muss.)

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr (haupts. Deutschland)

Pfirt'Eich, Marcus




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