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Frederik Ramm
frederik at remote.org
Do Aug 2 12:37:01 UTC 2007
Hallo,
> Die Frage dürfte sich bei dem recht strengen deutschen Urheberrecht
> nicht stellen. Es ist zwar so, dass für ein Werk oder gewisse Teile
> davon mehrere Lizenzen existieren können, aber die Grenzen der Teile
> müssen deutlich sein. (UrhG §4 (2))
Oh, fang bloss nicht damit an ;-)
Erstmal waere festzustellen, ob das UrhG ueberhaupt zustaendig ist.
Lies mal §1 und §2 und frage Dich, ob das wirklich auf einen von
meinem GPS abgelesenen und in eine Datenbank eingetragenen Datensatz
gilt! Ich weiss, ueber dem §2 steht "... insbesondere...", aber Nodes
in einer Datenbank anzulegen ist den dort genannten Dingen nicht
gerade aehnlich.
In dem von Dir zitierten §4(2) finde ich keine Regel darueber, dass
die "Grenzen der Teile deutlich sein" muessen.
Ich habe hier schon einmal ein Zitat von http://de.wikipedia.org/wiki/
Rechte_an_Geoinformationen gebracht:
"Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten
Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten
Informationen als solche wurden allerdings vom Bundesgerichtshof 1998
als urheberrechtlich frei erkannt. Im vorliegenden Fall war das
"Stadtplanwerk Ruhrgebiet" gescannt und für eine Verwendung in den
"Gelben Seiten" überarbeitet worden. Die eigenpersönlichen Züge des
Stadtplanwerks waren hierdurch in gewissem Rahmen verblasst. Die
Schadensersatzforderung wurde von den Vorinstanzen daher abgelehnt.
Der BGH hingegen befand, dass das Berufungsgericht die Frage der
freien Benutzung i.S.v. § 24 UrhG in Abgrenzung zur
erlaubnispflichtigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) nicht ausreichend
untersucht hätte, und verwies die Sache zurück (BGH, Urteil vom 28.
Mai 1998, Az. I ZR 81/96, Stadtplanwerk)."
Bloss weil ich irgendwo eine Strasse zwischen zwei Punkten
einzeichne, habe ich noch lang kein Urheberrecht daran... zumindest
nicht vor jedem Gericht ;-)
Bye
Frederik
--
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