[Talk-de] living street
Martin Simon
grenzdebil at gmail.com
Mo Dez 31 11:26:57 UTC 2007
Am Montag, 31. Dezember 2007 08:06:48 schrieb Mario Salvini:
> Was halt für pedestrian spricht ist, dass wenn in einer Spielstraße eine
> Person entscheidet auf der "Fahrbahn" ein Picknick zu machen der PKW
> eine Rechte auf Räumung "seiner" Fahrbahn hat.
Ich nehme an das "eine" oben sollte "keine" heißen.
So ist es aber eben nicht.
Ich habe jetzt mal auf Wikipedia nachgesehen und etwas gegoogelt.
Die Spielstraße (Verkehrsberuhigter Bereich) ermöglicht in Deutschland allen
Verkehrsteilnehmern die Nutzung der gesamten Verkehrsfläche.
Fußgänger genießen dabei eine Art Vorfahrt, dürfen aber _anderen Verkehr nicht
behindern_.
Anstatt einer Fahrbahn und Gehwegen gibt es nur eine gemeinsame
Verkehrsfläche.
Davon, daß Fahrzeuge (also auch Fahrräder!) nur geduldet werden, kann also
m.E. keine Rede sein, es wird lediglich durch die Geschwindigkeitsbegrenzung
und die Vorfahrtsregelung die Durchsetzungsfähigkeit der Fußgänger auf der
gemeinsamen Verkehrfläche gestärkt.
Du hättest als Fahrzeugführer also sehr wohl ein Recht darauf, daß die
Picknicker die gemeinsame Verkehrsfläche räumen und dich passieren
lassen(obwohl sie "Vorfahrt" genießen).
So jedenfalls interpretiere ich das ganze.
In Österreich und der Schweiz sieht es wieder anders aus (z.B. ist in
Österreich kein Durchgangsverkehr erlaubt, in Deutschland jedoch EXPLIZIT. In
der Schweiz ist dafür die Geschwindigkeit ~3x so hoch (20km/h statt 4-7km/h
wie in DE)), wie es in allen weiteren Ländern aussieht kann wohl niemand
sagen.
Daher wäre Ich stark dafür, die abweichenden Eigenschaften solch eines
Bereiches einzeln zu taggen - also die Geschwindigkeitsbegrenzung, die
Vorfahrt anderer angrenzender Straßen und in Österreich ein "Anlieger frei".
> Bei residentials ist
> Fussgängern theoretisch das queren der Straße nur an Fussgängerüberwegen
> möglich, da "normale" Straße. Das ist schon ein deutlicher Unterschied
> finde ich.
>
> Gruß
> Mario
Wieso das?
Möglich ist es überall, es müssen lediglich Überwege benutzt werden, wenn sie
in der Nähe liegen und es muß die Vorfahrt des Fahrzeugverkehrs beachtet
werden. Sollte der Verkehr das nicht zulassen, schreibt die StVO das
Überqueren an einer Einmündung, ggf. unter Benutzung eines Überweges, vor.
Mit anderen Worten: du darfst den bevorrechtigten Verkehr nicht zwecks
Überquerung behindern und zum Anhalten nötigen.
So interpretiere ich jedenfalls §25:
http://bundesrecht.juris.de/stvo/__25.html
MfG,
Martin
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