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René Falk lists at falconaerie.de
Mi Aug 13 22:05:32 UTC 2008


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Bundeswaldgesetz

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das 
Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde 
ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf 
eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des 
Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- 
oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur 
Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer 
schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere 
Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

------------Zitat--Ende------------

Damit wäre mal wieder alles unklar. Man beachte also die 
Landeswaldgesetze.

Grüße

René




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