[Talk-de] Frage zur Diskussion zum BGH, I ZR 81/96
Tobias Wendorff
tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Do Aug 14 21:25:01 UTC 2008
Hallo Leute,
ich denke mal, dass über das Urteil BGH, I ZR 81/96 schon häufig
diskutiert wurde: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm
Kann mir bitte jemand mittielen, was die Diskussion ergeben hat?
Für mich steht in diesem Urteil eindeutig, dass ein Stadtplan
(hier das "Stadtplanwerk Ruhrgebiet des SVR bzw. KVR, nun RVR)
also Basis genutzt werden kann, wenn "eigenschöpferische Züge"
in der neuen Karte erkennbar sind.
Im genannten Fall hat der Angeklagte den Stadtplan gescannt,
mit eigenen Daten angereichert, den Inhalt generalisiert und
die Darstellung verändert. Parallelen zum Original sind
erkennbar, jedoch überwiegt der eigenschöpferische Anteil.
Für mich bedeutet eigenschöpferischer Anteil, dass ich mit mit
GPS-Geräten, Kamera und Notizblock durch Deutschland laufe
und die erhobenen Koordinaten verbessere sowie vereinfache und
mit den erhobenen Informationen anreichere.
Auch im Urteil wurde u.a. zugunsten des Klägers entschieden,
weil er die Verkehrswege zusätzlich strukturiert und eine
Klassifizierung hat einfließen lassen. Ferner hat er die
"die Bebauungsstrukturen bis hin zu den einzelnen Gebäuden"
dargestellt, was ebenfalls über die Stadtplanquelle hinaus
ging. Also: Genau wie wir hat er zusätzlich Informationen
einfließen lassen.
Interessant ist auch folgende Formulierung:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher,
technischer Art gemäß § 2 Abs. l Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz
genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im
Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt [...]
Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten
Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten
Informationen sind allerdings _urheberrechtlich frei_ [...]
Hier steht also eindeutig, dass der "dargestellte Inhalt"
(z.B. Straßenverläufe) und die "eingearbeiteten Informationen"
(z.B Straßennamen) urheberrechtlich nicht geschützt sind.
Für mich persönlich ist der Fall klar: Die Kartographie,
das Layout und die Darstellung einer gedruckten Karte ist
urheberrechtlich geschützt - die Informationen und der
dargestellte Inhalt jedoch nicht!
Wir dürften also selbst gescannte und georeferenzierte,
gekaufte TKs, Stadtpläne etc. als Basis zur Korrektur und
Anreicherung verwenden.
Grüße
Tobias
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