[Talk-de] LKW-Routing (TV-Bericht)
Tobias Wendorff
tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Fr Dez 5 12:42:48 UTC 2008
André Reichelt schrieb:
> Tobias Wendorff schrieb:
>> Für einen Gewerbetreibenden leider uninteressant, da mit solchen
>> Eingriffen die Gewährleistung und Garantie verloren geht.
>
> Blödsinn! Ich habe ja an der Original-Software nichts geändert. Ich habe
> das Programm nur auf die Speicherkarte gepackt und starte es dann ganz
> normal über den Explorer. In den kommt man, wenn man beim "hochfahren"
> des Navis eine bestimmte Taste gedrückt hält.
Blödsinn, aha.
Die "Garantie" ist sowieso freiwillig. Wenn der Hersteller Spuren
einer anderen Software auf dem Telefon sieht, kann er sofort von
seiner Garantie zurücktreten, auch wenn er sie beim Kauf zugesichert
hat .
Die "Gewährleistung" ist aber verpflichtend, aber nach den ersten
sechs Monaten muss der *Käufer* nachweisen, dass die Mängel am Gerät
nicht durch die eingespielte Software entstanden sind. Solche Beweise
werden von Seiten der Gerichte und Hersteller natürlich nur von
Gutachtern anerkannt.
Der PDA mit Auslieferung als Navigationssystem (und somit eine
Beschränkung der Möglichkeiten) ist vergleichbar mit Brandings von
Handys vieler Mobilfunkbetreiber. Durch Software-Eingriff wird die
Funktion / das mögliche Potential beschränkt und/oder verändert.
Ich würde abwägen:
Wenn man wirklich nur eine Taste drücken muss, um das fremde Programm
zu starten und keine Manipulation an der Firmware oder mitgelieferten
Software durchführen muss, dann ist es sicherlich akzeptabel. Man
kann das Gerät beim Einschicken ggf. einfach zurücksetzen.
Sobald man jedoch Core-Programme umschreibt, austauscht oder gar
die Firmware austauscht, fällt das Ganze unter Urheberrechtsverstoß,
da Software geschützt ist. Heise hat vor einiger Zeit genau dazu
einen Artikel geschrieben (irgendwo bei Heise-Mobile).
Viel gravierender sehe ich allerdings die markenrechtliche Probleme;
lies hierzu § 24 Abs. 2 MarkenG - bezüglich ähnlicher Eingriffe,
nämlich dem Entfernen von SIM-Locks hat der BGH bereits geurteilt:
Entfernung ohne Eingriff in die Software => Markenverletzung
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