[Talk-de] Taggen von aufgegebenen Wegen?

Martin Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
So Mai 18 10:02:41 UTC 2008


>
> Am Samstag, 17. Mai 2008 schrieb Rolf Gehring:
>> Entweder ist es öffentliches Land und dafür existiert die StVO mit ihren
>> Verkehrszeichen. Kein Verbotszeichen - kein Verbot (ich weiß, etwas zu
>> grob).
>
> Huch? Also die StVO existiert für Straßen. Darum heißt sie auch so.
> nicht jedes öffentliche Land ist eine Straße.
> Ich denke die Aussage ist sehr pauschal und gilt so sicherlich nicht.
> Insbesondere nicht für normale Waldwege. :)
>
um das nochmal zu unterfüttern, hier ein Zitat aus dem Gesetz zur
Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG):

"
§ 14 Betreten des Waldes
(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet.
2Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im
Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Die Benutzung
geschieht auf eigene Gefahr.
(2) 1Die Länder regeln die Einzelheiten. 2Sie können das Betreten des
Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald-
oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur
Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger
Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten
ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen."

der 2. Absatz verweist hier auch auf die entsprechenden Landeswaldgesetze.

was die möglichen Besitzverhältnisse angeht, so geht das aus diesem
Absatz hervor:
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im
Alleineigentum des Bundes oder eines Landes steht, sowie Wald im
Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen
Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im
Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände
sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von
Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von
Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften,
Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten),
soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als
Körperschaftswald angesehen wird.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald
noch Körperschaftswald ist.

Wald ist es jedoch in jedem Falle (bzgl. §14, s.o.) und unabhängig von
den Besitzverhältnissen. Eigentum verpflichtet eben auch.

Martin


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