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Tobias Wendorff
tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Do Apr 23 18:24:05 UTC 2009
Hallo Frederik,
Frederik Ramm schrieb:
> Oh, Entschuldigung.
ich glaube, ich habe den falschen Zweig erwischt. Du hast Martin
direkt geantwortet, oder? Sorry nochmal.
> - Aber auch fuer Werke vor 1995 gilt, dass, sofern
> sie anonym sind, der wahre Name des Urhebers vor Erloeschen der
> Schutzfrist bekannt geworden sein muss, um sie zu verlaengern. Ein
> Stadtplan von 1935, dessen Urheber vor 2005 nicht bekannt geworden ist,
> ist heute gemeinfrei. Wenn der Urheber heute bekannt wird und
> herauskommt, dass er erst 1950 gestorben ist, aendert das nichts daran,
> dass das Schutzrecht abgelaufen ist. Dazu haette er vor 2005 bekannt
> werden muessen. Oder interepretierst Du das anders?
Ich habe die Beispiele von Wikipedia [1] nochmal durchgelesen:
Das erste Beispiel spricht von einem Urheber ohne Offenbarung,
allerdings handelt es sich um bildende Kunst ...
Die Frage ist, ob Stadtpläne damals als Kunstwerk angesehen werden
konnten ... Ansonsten hast DU recht.
Die andere Frage ist aber: Verfällt auch ein Nutzungsrecht oder
ist dies vererbbar? Ebenfalls nach alten UrhG?!
Grüße
Tobias
Referenzen:
[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_(Urheberrecht)
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