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Mark Obrembalski
markobr at web.de
Fr Apr 24 17:33:05 UTC 2009
Tobias Wendorff wrote:
> Mark Obrembalski schrieb:
>> Landesvermessung? Was soll es da für Sonderbestimmungen
>> urheberrechtlicher Art gegeben haben?
>
> Ich meine da eher das Nutzungsrecht. Ich gehe stark davon aus, dass
> der Kartograph als Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht z.B.
> an die Katasterbehörde überträgt.
Vermutlich. Im Fall von Auftragsarbeiten vielleicht mal auch ein
einfaches, aber sehr weitgehendes.
> Erlischt das Nutzungsrecht auch nach den 40 Jahren?
Nach welchen 40 Jahren? Das Urhebberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod
des Urhebers.
> MMh: Klar, wenn
> das Urheberrecht erlischt, könnte man auch keine Nutzungsrechte
> mehr geltend machen.
>
> Oder?
Wenn das Urheberrecht erloschen ist, ist es weg. Restlos. Egal, wem
irgendwelche Teile davon übertragen worden sind. Der Punkt ist im
deutschen Recht wirklich ganz einfach.
Gruß,
Mark
--
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)
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