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Frederik Ramm
frederik at remote.org
Fr Apr 24 21:07:47 UTC 2009
Hallo,
Tobias Wendorff wrote:
> Reine "Panoramafreiheit" gibt es soweit ich weiß nicht. Durch
> Urteile ist es irgendwie definiert und hat scharfe Grenzen.
Mit "Panoramafreiheit" meint man gemeinhin den §59 UrhG:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse
nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Ich weiss nicht, was (2) genau bedeutet - dass man Gebaeude nicht
nachbauen darf?
Bye
Frederik
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Frederik Ramm ## eMail frederik at remote.org ## N49°00'09" E008°23'33"
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