[Talk-de] Wo steht das - Verwendbarkeit von F-/B-Plänen

Tobias Wendorff tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Mo Aug 31 12:29:29 UTC 2009


Martin Koppenhoefer schrieb:
> und sie sind natürlich keine privaten Werke, sondern ein amtliches
> Register (Datenbank).

Der BGH hat bislang nur für Topographische Karten entschieden, dass
es sich um analoge Datenbanken handelt. Die Liegenschaftskarte
wird eigentlich nicht im öffentlichen Interesse hergestellt und
veröffentlicht, in diesem Fall aber zusammen mit dem B-Plan.

Nun das Problem, was nicht ohne Präzedenzfall gelöst werden kann:
Ist § 5 UrhG auf amtliche Datenbanken anwendbar?

Vom EuGH fehlen bislang AFAIK irgendwelche Entscheidungen dazu,
der BGH hat nur Fragen an den BGH gestellt, die aber nach Einstellung
einer Revision zurückgezogen wurden.

In Fachkreisen wird übrigens gemunkelt, dass der Rückzug aus dem
Grund durchgeführt wurde, dass eben *kein* Präzedenzfall geschaffen
wird. Mööp.

Es bleibt am Ende ja immer noch der Genehmigungsvorbehalt, den
wir leider bei unserem Daten- und Lizenzmodell nicht wirklich
durchsetzen können.




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