[Talk-de] Haltepunkte und Bahnhöfe (neue Haltestellen-Relations)

Martin Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
Mo Feb 2 13:34:55 UTC 2009


2009/2/2 Tobias Wendorff <tobias.wendorff at uni-dortmund.de>:

> ja, aber das ist der Service der DB-Station&Service AG. Ich habe ja
> damals die Genehmigung zur Nutzung der Kategorien eingeholt und mich
> mit der Tabelle auseinander gesetzt. (x)
>
>
> Mehr dazu hier:
> http://wiki.openstreetmap.org/wiki/Eisenbahn
>
> Grüße
> Tobias
>

Hast Du das denn schriftlich als Brief oder nur per Email bekommen? Da
Du gerne auf solche Details Wert legst, dachte ich mir, ich bringe das
mal zur Sprache.
Fuer letzteren Fall folgende Auszuege aus: http://www.mariacher.de/aktuelles.htm

>>
... E-Mails sind mittlerweile ein im Rechtsverkehr weit verbreitetes
Kommunikationsmedium. Gleichwohl sind E-Mails nur bedingt rechtlich
verbindlich. Insbesondere bei der Verwendung von E-Mails als
Beweismittel vor Gericht besteht eine unbefriedigende Rechtslage, da
die Risiken zwischen den Beteiligten nicht angemessen verteilt werden.

Der Gegenansicht, dass diese Risikoverteilung gerechtfertigt ist, weil
einzelne Anbieter in sichere Verfahren in Form der qualifizierten
elektronischen Signatur investiert haben, greift zu kurz (siehe
insbesondere Roßnagel/ Pfitzmann, Der Beweiswert von E-Mail, NJW 2003,
S.1209ff., S.1213f.).

Um im Rechtsverkehr Klarheit zu schaffen und späteren Streit zu
vermeiden, sollte der Anwender beachten, dass im abzuschließenden
Vertrag eine Regelung hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation enthalten
ist.

...Zweitens können durch „normale E-Mails" gemäss § 126 b BGB
Erklärungen abgegeben werden. Solche Erklärungen per E-Mail bezeichnet
man wegen § 126b BGB als Textform. Allerdings wird die Verbindlichkeit
von Erklärungen in elektronischer Form [signiert] dadurch nicht
erreicht.

Die elektronische Form ist nur durch eine qualifizierte elektronische
Signatur nach dem Signaturgesetz erfüllt, die bei zuverlässigen und
fachkundigen Anbietern zu erwerben ist. Daher erfüllt auch die
Verwendung von PIN- und TAN-Nummern oder der HBCI Standard beim
Online-Banking nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die
elektronische Form stellt.

...
<<

naja, ich denke nicht, dass es in diesem Fall zu einem Verfahren
kommen wird, aber man weiss ja nie, wenn man wirklich alles
wasserdicht haben will, sollte man die Erklaerung evtl. nochmal
schriftlich nachfordern.

Gruss Martin




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