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Mark Obrembalski mark at obrembalski.de
Fr Jul 10 12:02:15 UTC 2009


Jens Frank wrote:

>> Wenn in 10 Jahren ein  Nachkomme oder ein Katasterbeamte das Werk
>> bzw. den Urheber  "outed", ist er nicht mehr anonym und der
>> Todeszeitpunkt gilt.
> 
> Das Outing muss innerhalb der 70 Jahre stattfinden. Was in 10 Jahren
> passiert, ist egal!

Yepp. Und was der Katasterbeamte macht, ist auch vorher egal. Zu einer 
urheberrechtlich wirksamen Offenbarung des Namens ist nur der Urheber 
selbst in der Lage, nach seinem Tod dessen Rechtsnachfolger (vulgo 
Erbe). Das alles steht übrigens in § 66 UrhG.

Offenbar ist es aber tatsächlich so, dass der Urheber dazu nicht das 
Register anonymer und pseudonymer Werke benutzen muss. Was genau als 
Offenbarung zählt, müsste ich jetzt in den Kommentaren nachschauen.

Gruß,
Mark







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