[Talk-de] Frage zur ODbl => abgeleitete Werke

Frederik Ramm frederik at remote.org
Mi Mär 25 14:21:24 UTC 2009


Hallo,

Tobias Wendorff wrote:
>> Wenn ich ein Bild habe, z.B. ein Foto, sagen wir mal ein Luftbild, und 
>> daraus Kartendaten herstelle, dann ist das ein kaum automatisierbarer 
>> Prozess. Sowas koennen nur Menschen (sonst haette Google sich nicht den 
>> MapMaker ausgedacht). Hier wird eine Datenbank hergestellt aus etwas, 
>> das vorher keine Datenbank war.
> 
> Wieso zeichnen wir denn dann nicht einfach die von amtlichen Luftbilder
> ab?

Weil die Luftbilder womoeglich dem Urheberrecht unterliegen (es gibt 
hierzu Urteile, in denen derjenige, der den Ausloeser betaetigt bzw. das 
Programm dazu geschrieben hat, als Urheber angenommen wird), und weil 
wir keinen Aerger wollen.

Dass Luftbilder keine Datenbank darstellen, heisst ja nicht, dass sie 
nicht dem Urheberrecht unterliegen koennen.

> Wenn jemand unsere Daten rendert, dann ist es ein abgeleitetes Werk.
> Nach Deiner Definition ist eine Karte keine Datenbank und unsere
> Daten haben möglicherweise kein Urheberrecht. Wenn nun ein Dritter
> kommt und diese Karte / dieses abgeleitete Werk abdigitalisiert, dann
> könnte er dieser Defintion nach damit machen, was er will.

Die ODbL versucht, dem entgegenzuwirken, indem sie an diese Stelle einen 
Vertrag setzt: Indem Du unsere Daten nutzt, erklaerst Du, dass ein 
"reverse engineering" (also ein Abdigitalisieren), das zu einer neuen 
Datenbank fuehrt, automatisch diese Datenbank unter die ODbL stellt. Wie 
Du das jetzt dem Nutzer Deines Angebotes wiederum kommunizierst bzw. ihn 
dazu zwingst, ist Dir ueberlassen.

> Laut ODbl sollte dann genau aber wieder die ODbl einspringen, das
> ist jedoch vollkommen aus der Luft gegriffen, da die Karte ja
> gar keinen Schutz trägt.

Wie gesagt, die ODbL ist grundsaetzlich so aufgebaut, dass sie 
unabhaengig von gesetzlich garantiertem Schutz funktioniert. Das ist 
zwingend erforderlich, denn auch in Laendern komplett ohne 
Datenbankrecht (USA etc.) muss sie noch funktionieren. Daher die 
"Vertragskomponente". - Ich kann ja durchaus auch Bedingungen an etwas 
knuepfen, woran ich kein Urheberrecht habe. Wenn ich etwas auf ein 
Zettel schreibe und den in einen Umschlag tue und Dir sage, Du must mir 
100 Euro geben, wenn Du den Umschlage haben willst, dann kannst Du 
spaeter nicht die Zahlung verweigern, bloss weil das, was ich 
aufgeschrieben habe, keine Schoepfungshoehe besass.

> Das Nutzungsrecht räumt nur der Herausgeber der Datenbank ein,
> nicht der Urheber der Daten! Momentan ist der Herausgeber der
> Daten der Serverbetreiber. Also hat er die Macht über das Projekt.

Erstens einmal koennen die, die die Daten hochladen, dieses Hochladen an 
eine vertragliche Bedingung knuepfen, die mit Lizenzen und Schutzrechten 
nichts zu tun hat ("Ich lade nur hoch, wenn ihr mir versichert, dass ihr 
unter der ODbL veroeffentlicht" oder so).

Zweitens ist bei weitem nicht klar (anderes Posting), ob der Mapper 
nicht vielleicht Mitherausgeber der gemeinsamen oder Herausgeber einer 
eigenen Datenbank ist. Ich denke, man sollte probieren, eine 
Formulierung bzw. ein Vorgehen zu finden, das in jedem Fall 
funktioniert, egal, wie ein Richter dies interpretiert ;-)

Bye
Frederik





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