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Tobias Wendorff tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Fr Sep 11 13:10:35 UTC 2009


Hallo,

Frederik Ramm schrieb:
> Naja, ich kann doch aber nicht mein Werk in einem Buch abdrucken und 
> drunterschreiben "fuer jedermann frei verwendbar", und spaeter jemanden 
> verklagen, der mein Werk verwendet mit der Begruendung, ich haette es 
> mir halt inzwischen anders ueberlegt und er haette sich halt nicht auf 
> das gedruckte Wort verlassen, sondern vorher bei mir nachfragen muessen?

Ich hole mal etwas weiter aus:
Wenn man Urheber bist, hast man alle Rechte am Werk (§ 11 UrhG).
Das Urheberrecht kannst Du nicht auf Andere übertragen (§ 29 UrhG).

Das gilt auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht, also die
persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urhebers. Dazu gehören:
- § 12 UrhG: Der Urehber darf bestimmen, ob und wie sein Werk der 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
- § 13 UrhG: Der Urheber darf Namensnennung fordern.
- § 14 UrhG: Der Urheber darf Entstellungen oder Beeinträchtigungen
seines des Werkes verbieten.
- § 25 UrhG: Der Urheber kann vom Besitzer seines Werkes (z.B. nach
dem Verkauf) verlangen, dass er ihm das Original zugänglich macht.
- § 39 UrhG: Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf nur das verändern,
was im Vorfeld mit dem Urheber vertraglich vereinbart wurde.
- § 42 UrhG: Der Urheber darf seine Nutzungsrechte zurückrufen, wenn
das geschaffene Werk nicht seiner Überzeugung entspricht.

Dem Urheber stehen auf diese Punkte Ansprüche auf Unterlassung und
Schadensersatz gemäß § 97 UrhG zu.

Es wird aber ermöglicht, Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte
(§§ 16, 17 UrhG) auf Andere zu übertragen (§ 31 UrhG).

Man kann dabei die Ausgestaltung dahingehend wählen, ob man ein
einfaches (vgl. Abs. 2) oder ausschließliches Recht (vgl. Abs. 3 ebenda)
erteilen möchte. Aber selbst wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht
vergeben wird, muss der Urheber dies immer noch genehmigen (§ 35 UrhG).

Bei Lizenzen wie CC0 verzichtet der Urheber auf  die Vervielfältigungs-
und Verwertungsrechte gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einem
bestimmten Vertragspartner. Eine solche pauschale Rechtseinräumung ist
aber in Deutschland _vermutlich_ nicht möglich, weil die Bestimmbarkeit
fehlt.

Auch wenn Daten unter CC0 freigeben sind, verbleiben die Ansprüche
gemäß § 97 UrhG aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechtes beim
Urheber und er kann sie uneingeschränkt geltend machen - man kann
sie ihm schließlich nicht abnehmen. Man kann ihn nur bitten, darauf
zu verzichten, aber er würde vor Gericht trotzdem damit durchkommen.

Grüße
Tobias




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