[Talk-de] Lizenz für Datenspende
Frederik Ramm
frederik at remote.org
Fr Sep 11 15:08:28 UTC 2009
Hallo,
Tobias Wendorff wrote:
> Bei Lizenzen wie CC0 verzichtet der Urheber auf die Vervielfältigungs-
> und Verwertungsrechte gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber einem
> bestimmten Vertragspartner.
Bei CC-BY-SA, und ging es hier nicht um die?, ist das rechtlich so
geloest, dass der Urheber erklaert, dass er in dem Augenblick, wo jemand
ein abgeleitetes Werk erstellt, dieser Person das Recht dazu einraeumt.
Damit soll moeglicherweise die von Dir kritisierte "Pauschalitaet"
umgangen werden. Es ist davon auszugehen, dass Creative Commons sich mit
dem europaeischen Urheberrecht ausreichend beschaeftigt haben, um solche
Dinge zu beruecksichtigen.
> Eine solche pauschale Rechtseinräumung ist
> aber in Deutschland _vermutlich_ nicht möglich, weil die Bestimmbarkeit
> fehlt.
Ich hoere das immer mal wieder, dass PD oder etwas vergleichbares in
Deutschland nicht moeglich sein soll, aber ich glaube, das ist nur eine
juristische Stilbluete ohne praktischen Belang. Ich sollte eventuell
einfach mal testen: Ich veroeffentliche was in einer Zeitung, schreibe
drunter: "Dieses Bild wurde von Frederik Ramm geschaffen, und der Autor
erteilt hiermit jeder gegenwärtig oder zukünftig existierenden
natürlichenoder juristischen Person unwiderruflich und unbefristet die
Erlaubnis, das Werk zu vervielfältigen, weiterzubearbeiten oder auf
sonstige Weise zu verwenden." - dann warte ich ein Jahr und verklage
dann alle, die das Werk kopiert haben, wegen Urheberrechtsverletzung mit
der Begruendung, sie haetten wissen muessen, dass eine solche pauschale
Rechtseinraeumung ungueltig sei.
Da bin ich dann mal gespannt, was der Richter sagt.
> Auch wenn Daten unter CC0 freigeben sind, verbleiben die Ansprüche
> gemäß § 97 UrhG aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechtes beim
> Urheber und er kann sie uneingeschränkt geltend machen - man kann
> sie ihm schließlich nicht abnehmen. Man kann ihn nur bitten, darauf
> zu verzichten, aber er würde vor Gericht trotzdem damit durchkommen.
Der §97 UrhG hat nichts mit dem Urheberpersoenlichkeitsrecht zu tun,
sondern nur mit Schadensersatz.
Ansonsten hast Du in Deiner Aufzaehlung einige m.E. wichtige Dinge unter
den Tisch fallen gelassen. Zum Beispiel schreibst Du:
> - § 42 UrhG: Der Urheber darf seine Nutzungsrechte zurückrufen, wenn
> das geschaffene Werk nicht seiner Überzeugung entspricht.
Was Du nicht schreibst, ist, dass der Urheber dabei dem Inhaber des
Nutzungsrechts - im Falle einer CC-BY-SA also u.U. einigen Milliarden
Inhabern - eine Entschaedigung leisten muss, was diese Sache ziemlich
realitaetsfern klingen laesst.
Also, ich wuerde mich da mal nicht verrueckt machen. Ich bin der
Ueberzeugung, dass man sich auf eine vom Urheber gemachte Verfuegung
ueber sein Werk in der Regel auch verlassen kann, und wenn der Urheber
sagt: "Nehmt das und macht damit, was ihr wollt", dann heisst das genau das.
Bye
Frederik
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