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Mirko Küster
webmaster at ts-eastrail.de
Mo Feb 8 15:05:08 UTC 2010
> Das ist Länderrecht (oder sogar kommunal?) und vermutlich
> unterschiedlich geregelt. Ich beziehe mich oben auf Berlin. Quelle
Glaube kommunal, hier unsere Besttimmungen dazu:
(Hausnummernverordnung)
Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG-) vom 18. Juni
1993 (GVBl, S.323), geändert durch Gesetz vom 24.10.2001 (GVBl. S. 265), vom
20.06.2002 (GVBl. S. 247) erläßt die Stadt Roßleben als Ordnungsbehörde
folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich, Zweck
(1)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt
Roßleben, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist.
(2)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung dient der einheitlichen Vergabe von
Hausnummern an Gebäudegrundstücken, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit sowie der Gewährleistung der rechtzeitigen Erreichbarkeit durch
Rettungsdienste und Feuerwehr.
§ 2 Vergabe der Hausnummern
(1)
Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Bei Häusern mit
mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen denen keine allgemein
zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine gesonderte
Hausnummer. Bilden mehrere Gebäude eine wirtschaftliche Einheit, erhalten
sie eine gemeinsame Hausnummer. Von mehreren auf einem Grundstück
errichteten Gebäuden erhält jedes wirtschaftlich selbstständige Gebäude eine
eigene Hausnummer.
(2)
Das Sachgebiet Liegenschaften der Stadt Roßleben teilt die Hausnummer zu.
Bei der Errichtung von Neubauten werden die festgesetzten Hausnummern dem
Grundstückseigentümer auf Antrag schriftlich mitgeteilt. Bestehen für
bereits bebaute Grundstücke, die unter diese Verordnung fallen, keine
Hausnummern, erfolgt die Festsetzung durch die Stadt Roßleben.
§ 3 Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer des Gebäudes, für welches das Sachgebiet Liegenschaften der
Stadt Roßleben eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die
Hausnummer innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt der Mitteilung, bei Neubauten
spätestens bis zum Bezug des Gebäudes, gemäß § 2 Abs. 2 auf seine Kosten zu
beschaffen und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung und etwaigen
weiteren Auflagen ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.
§ 4 Anbringen der Hausnummern
(1)
Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie
unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der Oberkante der Tür
anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist
die Hausnummer straßenseitig an der Eingangstür nächstliegenden Ecke des
Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße
auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar
rechts neben dem Eingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
(2)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind für Häuserblöcke oder Hausgruppen
zusätzlich zu den einzelnen Nummern an sichtbarer Stelle die Hausnummern
zusammengefasst anzubringen.
(3)
Es kann eine andere Art der Anbringung zugelassen oder angeordnet werden,
wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der
Hausnummer, geboten ist.
§ 5 Gestaltungsvorschriften
Die Hausnummern müssen gut lesbar sein. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe
von 70 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.
Die Lesbarkeit der Hausnummer ist durch den Eigentümer zu gewährleisten.
§ 6 Änderung von Hausnummern
(1)
Bei der Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 2 bis 5
entsprechende Anwendung. Zur besseren Orientierung kann die alte Hausnummer
für die Dauer höchstens von einem Jahr ab Vergabedatum am Haus bzw. am
Grundstück belassen werden. Sie ist in rot so durchzustreichen, dass sie
noch lesbar ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die alte Hausnummer zu
entfernen.
(2)
Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der
Mitteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Stadt an den
Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 2
bis 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die vom Eigentümer zu
tragenden Kosten auch die Aufwendungen beinhalten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Erneuerung der Hausnummer am Haus entstehen.
§ 7 Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Abt. Liegenschaften der Stadt Roßleben
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
handelt, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 sein Haus nicht auf eigene Kosten
mit der dem Grundstück vom Sachgebiet Liegenschaften der Stadt Roßleben
zugeteilten Hausnummer versieht,
2.
die Hausnummer nicht gem. § 5 von der Straße aus erkennbar und lesbar
anbringt und erhält oder
3.
die Hausnummer entgegen den Bestimmungen in § 4 anbringt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis
zu Fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist nach § 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG
ist die Stadt Roßleben.
§ 9 Inkrafttreten
(1)
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach Verkündung durch
öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Roßleben in Kraft.
(2)
Die Verordnung tritt fünfzehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Roßleben, den 01.08. 2005
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