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M∡rtin Koppenhoefer
dieterdreist at gmail.com
Di Mär 22 15:17:10 UTC 2011
Am 22. März 2011 15:59 schrieb Bernd Wurst <bernd at bwurst.org>:
> Am Dienstag, 22. März 2011, um 15:39:47 schrieb malenki:
>> >Wald ist was anderes, darum ging es nicht.
>> Man findet Pilze auch auf Grünflächen (Schopftintlinge, Champions zum
>> Beispiel)
>
> Aber diese Grünflächen darf man halt genau so wenig betreten wie Nachbars
> Garten. That's the point.
Quelle?
s.z.B. Bayern:
Art. 26+27 des Bayerischen Naturschutzgesetzes:
Das Betretungsrecht erlaubt:
- das grundsätzlich freie Betreten ohne Erlaubnis des
Grundstücksberechtigten oder einer Behörde
- von allen Teilen der freien Natur (Privatwege, Feld und Flur sowie Wald)
- zum Naturgenuss und zur Erholung
Gärten gehören im Gegensatz dazu nicht zur "freien Natur" und dürfen
daher auch nicht betreten werden.
Einschränkungen (z.B. während der Nutzungszeit landw. genutzer
Flächen) sind natürlich auch enthalten, ausserdem muss man die Flächen
schonen etc., steht alles in den folgenden Artikeln:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-NatSchGBY2011rahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true
Was Du evtl. verwechselt hast: im BUNDESwaldgesetz ist bereits das
Betreten des Waldes garantiert, das heisst aber nicht, dass die Länder
nicht auch das freie Betreten anderer Flächen in der Natur
gewährleisten können - wir sind ja nicht in Texas.
Gruß Martin
PS: Für alle Bundesländer findet man hier die Landesnaturschutzgesetze:
http://www.bfn.de/0506_textsammlung.html
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