[Talk-de] POIs - Details - Gerichtsurteil

Hartwig Alpers hartwig.alpers at ub.uni-stuttgart.de
Fr Nov 2 13:04:33 UTC 2018


Mahlzeit.
>> das kann ich eben nicht nachvollziehen. Wenn der Gesetzgeber
>> vorschreibt,
>> dass der Name öffentlich angebracht sein muss, dann ist es doch
>> offenbar
>> so, dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis haben soll. Was spricht dann
>> gegen die Aufnahme in die db?
Da müßte man jetzt halt wissen, was in dem Gesetz, das den 
Geschäftsinhaber zum Anbringen seines Namens verpflichtet, eigentlich 
genau steht.

Wenn sich seine Verpflichtung darauf beschränkt, seine (potentiellen) 
Kunden darüber aufzuklären, wer er ist, bezweifle ich, daß man dann von 
"öffentlichen Daten" ausgehen kann. Das wäre dann genauso öfffentlich 
wie das große farbenfrohe getöpferte Namensschild am Eingang eines 
Privathauses, das jeder von der Straße aus sehen kann.

Wenn im Gesetz aber tatsächlich von einer Veröffentlichung der 
Information, wem der Laden gehört (durch den Ladeninhaber oder auch 
durch die zuständige Behörde auf irgendeine Weise) die Rede ist, wäre es 
meines Erachtens O.K, den Inhaber auch zu mappen.

Wobei ich ausdrücklich nicht dafür bin, das auch zu machen.

Und man müßte sich auch noch Gedanken machen, was mit der Information in 
unserer Datenbank passiert, wenn der gemappte Ladeninhaber nicht mehr 
der Ladeninhaber ist.
Dann ist die Information ganz gewiss nicht mehr öffentlich und müßte bei 
uns aus der Datenbank *gelöscht* werden, wenn wir und DS-GVO-konform 
verhalten wollen.

Viele Grüße
Hartwig






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