[Talk-de] POIs - Details - Gerichtsurteil
Hartwig Alpers
hartwig.alpers at ub.uni-stuttgart.de
Fr Nov 2 13:04:33 UTC 2018
Mahlzeit.
>> das kann ich eben nicht nachvollziehen. Wenn der Gesetzgeber
>> vorschreibt,
>> dass der Name öffentlich angebracht sein muss, dann ist es doch
>> offenbar
>> so, dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis haben soll. Was spricht dann
>> gegen die Aufnahme in die db?
Da müßte man jetzt halt wissen, was in dem Gesetz, das den
Geschäftsinhaber zum Anbringen seines Namens verpflichtet, eigentlich
genau steht.
Wenn sich seine Verpflichtung darauf beschränkt, seine (potentiellen)
Kunden darüber aufzuklären, wer er ist, bezweifle ich, daß man dann von
"öffentlichen Daten" ausgehen kann. Das wäre dann genauso öfffentlich
wie das große farbenfrohe getöpferte Namensschild am Eingang eines
Privathauses, das jeder von der Straße aus sehen kann.
Wenn im Gesetz aber tatsächlich von einer Veröffentlichung der
Information, wem der Laden gehört (durch den Ladeninhaber oder auch
durch die zuständige Behörde auf irgendeine Weise) die Rede ist, wäre es
meines Erachtens O.K, den Inhaber auch zu mappen.
Wobei ich ausdrücklich nicht dafür bin, das auch zu machen.
Und man müßte sich auch noch Gedanken machen, was mit der Information in
unserer Datenbank passiert, wenn der gemappte Ladeninhaber nicht mehr
der Ladeninhaber ist.
Dann ist die Information ganz gewiss nicht mehr öffentlich und müßte bei
uns aus der Datenbank *gelöscht* werden, wenn wir und DS-GVO-konform
verhalten wollen.
Viele Grüße
Hartwig
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