[Talk-de] living street

Mario Salvini salvini at t-online.de
Mi Jan 2 10:02:39 UTC 2008


habe mir mal die StVO als primäre Quelle genauer angeschaut. Dort sind 
die beiden relevanten Blöcke im Bereich "Fussgängerverkehr" und heißen:

- *Fußgängerzone*, und
- *Wohnstraße*

(ich habe die wichtigsten Stellen mal hervorgehoben und markiert)

Daanach sollte eigentlich ziemlich eindeutig sein, dass eine Wohnstraße 
deutlich mehr mit einer Fussgängerzone gemeinsam hat als allgemein gedacht.
Logischer Schluss für OSM kann daher nur sein es auch als 
*"highway=pedestrian"* zu taggen.

Gruß
 mario

*
**
*

*_§ 76a. Fußgängerzone_ *

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder 
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die 
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit 
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen 
oder Gebiete *dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten 
(Fußgängerzone)*. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die 
Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder 
in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. *In einer solchen 
Fußgängerzone ist _jeglicher Fahrzeugverkehr verboten_*, sofern sich aus 
den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das *Schieben eines 
Fahrrades ist erlaubt*. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in 
Einzelfällen bleiben unberührt.

(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die 
Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die 
Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen 
werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach 
Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen 
Gegebenheiten bestimmen, daß mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils 
zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen 
von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. Fahrrädern und
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 
500 kg,
die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit 
einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter, 
Kommissionäre und Vermittler'' und mit dem Amtssiegel des 
Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, 
die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.

(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die 
Bestimmungen des § 44 
<http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_44.> Abs. 1 
mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone 
die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 
<http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Z. 9a 
bzw. 9b) anzubringen sind.


(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im 
blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die 
Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 *dürfen Fußgängerzonen *
a) mit Fahrzeugen des *Straßendienstes* und der *Müllabfuhr* sowie 
*gegebenenfalls* mit Schienenfahrzeugen und *Omnibussen des 
Kraftfahrlinienverkehrs*, 
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines 
unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen, 
c) mit Fahrzeugen des *öffentlichen Sicherheitsdienstes* und der 
*Feuerwehr in Ausübung* des Dienstes und 
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt 
des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt, *befahren werden*.

(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den 
hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen 
Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, 
Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen 
Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den 
eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.

(7) _*Füßgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen*_. 
Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig 
behindern.



*_§ 76b. Wohnstraße_
*

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder 
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die 
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit 
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen 
oder Gebiete *dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären*. *In 
einer solchen Wohnstraße ist der _Fahrzeugverkehr verboten_*; 
*ausgenommen davon sind* der *Fahrradverkehr*, das Befahren mit 
*Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes* sowie 
das *Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens*.
 

(2) *In Wohnstraßen ist das _Betreten der Fahrbahn und das Spielen 
gestattet_*. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig 
behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und 
Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen 
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit 
entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit 
Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist 
dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von 
horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung 
zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach 
Abs. 3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die 
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende 
einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 
<http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Abs. 1 
Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.




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