[Talk-de] living street
Mario Salvini
salvini at t-online.de
Mi Jan 2 10:02:39 UTC 2008
habe mir mal die StVO als primäre Quelle genauer angeschaut. Dort sind
die beiden relevanten Blöcke im Bereich "Fussgängerverkehr" und heißen:
- *Fußgängerzone*, und
- *Wohnstraße*
(ich habe die wichtigsten Stellen mal hervorgehoben und markiert)
Daanach sollte eigentlich ziemlich eindeutig sein, dass eine Wohnstraße
deutlich mehr mit einer Fussgängerzone gemeinsam hat als allgemein gedacht.
Logischer Schluss für OSM kann daher nur sein es auch als
*"highway=pedestrian"* zu taggen.
Gruß
mario
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*_§ 76a. Fußgängerzone_ *
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen
oder Gebiete *dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten
(Fußgängerzone)*. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die
Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder
in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. *In einer solchen
Fußgängerzone ist _jeglicher Fahrzeugverkehr verboten_*, sofern sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das *Schieben eines
Fahrrades ist erlaubt*. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in
Einzelfällen bleiben unberührt.
(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die
Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die
Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen
werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach
Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen
Gegebenheiten bestimmen, daß mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils
zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen
von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. Fahrrädern und
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3
500 kg,
die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit
einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter,
Kommissionäre und Vermittler'' und mit dem Amtssiegel des
Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind,
die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die
Bestimmungen des § 44
<http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_44.> Abs. 1
mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone
die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53
<http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Z. 9a
bzw. 9b) anzubringen sind.
(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im
blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die
Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 *dürfen Fußgängerzonen *
a) mit Fahrzeugen des *Straßendienstes* und der *Müllabfuhr* sowie
*gegebenenfalls* mit Schienenfahrzeugen und *Omnibussen des
Kraftfahrlinienverkehrs*,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines
unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des *öffentlichen Sicherheitsdienstes* und der
*Feuerwehr in Ausübung* des Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt
des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt, *befahren werden*.
(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den
hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken,
Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen
Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
(7) _*Füßgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen*_.
Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig
behindern.
*_§ 76b. Wohnstraße_
*
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen
oder Gebiete *dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären*. *In
einer solchen Wohnstraße ist der _Fahrzeugverkehr verboten_*;
*ausgenommen davon sind* der *Fahrradverkehr*, das Befahren mit
*Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes* sowie
das *Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens*.
(2) *In Wohnstraßen ist das _Betreten der Fahrbahn und das Spielen
gestattet_*. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig
behindert werden.
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und
Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit
entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist
dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von
horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung
zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach
Abs. 3 gewährleistet wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende
einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53
<http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Abs. 1
Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.
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