[Talk-de] Frage zu Lizenz-Vereinbarung mit WMS-Anbietern
Andreas Jacob
andreasjacob at gmx.de
Fr Jul 11 20:50:15 UTC 2008
Am Freitag, 11. Juli 2008 21:37:41 schrieb Tobias Wendorff:
> Sven Geggus schrieb:
> > Das ist Klar, die unbeantwortete Frage ist ob Orthofotos überhaupt
> > eine urheberrechtlich ausreichende Schaffenshöhe haben, dass man das
> > Erstellen von Karten daraus urheberrechtlich verbieten kann.
>
> Das Problem was ich hier sehe: Die Orthofotos wurden zum kommerziellen
> Zweck hergestellt und werden unter bestimmten Auflagen im Netz
> angezeigt.
>
> § 59 UrhG erlaubt, nach Interpretation der einschlägigen Literatur,
> die Fotografie von Gebäuden und Personen auf Flächen mit öffentlichem
> Zugang. Soweit ich weiß, muss es sich aber dabei um den privaten
> Zweck handeln.
>
> Der Inhalt mag allgemeinfrei sein - aber das Medium (die Dateien
> mit den Bildern ansich) eher nicht,
Ich will einmal meine Interpretation der Sachlage darlegen. Leider auch nur
eine Laienmeinung.
Ich würde den Landesvermessungsämtern nach §72 UrhG schon die Urheberrechte an
den Orthophotos einräumen wollen. Die Nutzungsbedingungen erlauben jedoch
eine private Nutzung der Fotos. Wenn ich jetzt zu hause an meinem Rechner
JOSM starte, im Hintergrund ein Orthofoto einer Landesvermessungsanstalt
lade, so verstoße ich noch nicht gegen diese Nutzungsbedingungen. Die
Luftbilder ermöglichen es mir, Fakten, welche nicht durch ein Urheberrecht
geschützt werden können, zu erkennen. Dieses Faktenwissen wende ich an, um in
JOSM die Vektordaten zu erstellen. Und je nachdem wie gut ich im "Erkennen"
der Fakten bin, können sich bei unterschiedlichen Nutzern durchaus
verschiedene Ergebnisse einstellen. Als Beispiel sie hier nur einmal die
perspektivische Verzerrung genannt, welche ich durch meine geistige Tätigkeit
aus den Luftbildern herausinterpretieren muss. In diesem Moment, gehe ich
aber davon aus, dass wenn ich genügend eigene Schöpfungshöhe in die Erzeugung
der Vektordaten gesteckt habe, dies ausreicht ein eigenständiges und kein
abgeleitetes Werk zu begründen. Die Vektordaten unterscheiden sich ja
grundlegend von der Form des Lufbildes.
Sollte dies so zutreffen, dann erlange ich an den Vektordaten ein unabhängiges
Urheberrecht, und darf in JOSM den Upload Button betätigen. Da ich weiterhin
das originale Luftbild weder als Ganzes noch in Teilen weitergebe, und die
Nutzung ausschließlich auf meinem privaten Rechner erfolgt, sehe ich
eigentlich keine Widersprüche zu dem mir eingeräumten Nutzungsrecht.
Aber anscheinend fehlt an dieser Stelle ein Grundsatzurteil zum Thema. Wenn
jemand hier zu viel Zeit und Pekunia hat, kann er es ja mal mit einer
Selbsanzeige probieren, um Klarheit zu schaffen. ;-)
> denn es wurde eine Menge
> Kapital (hier Geld und Arbeit) in die Übertragung der Realität
> in Dateien gesteckt (Achtung, meine Meinung!).
Ich denke dass der Aufwand oder die Menge an Kapital nicht ausschlaggebend
sein kann, um ein Urheberrecht zu begründen. Vielmehr kommt es wohl auf die
Schöpfungshöhe des Werkes an.
Klar ist auf jeden Fall, dass die Vermessungsämter gerade dabei sind sich eine
Einnahmequelle mit ihren Geodaten zu erschließen und nach meiner bisherigen
Erfahrung alles daran setzen Anfragen negativ zu bescheiden. Ob die
Interpretation der Gesetze von Seiten der Landesvermessungsämter die richtige
sein muss, davon sollte man nicht per se ausgehen.
Gruß Andreas
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