[Talk-de] Daten widerrufbar?

Kevin Price kp at kevin-price.de
Mo Jun 23 19:57:10 UTC 2008


Hi,

Frederik Ramm schrieb:
> Selbstverstaendlich gehoeren die Daten zu jedem Zeitpunkt Dir. Das
> aendert aber nichts daran, dass Du das einmal erteilte Nutzungsrecht
> nicht einfach widerrufen kannst. Wenn bei Dir im Regal ein Buch von
> mir steht, haben ich (oder der Verlag) auch alle Rechte am Inhalt, 
> aber mit dem Kauf des Buchs hast Du ein unwiderrufliches Recht er-
> worben, es zu lesen - ich kann nicht ploetzlich herkommen und es
> Dir wegnehmen wollen.

Ich würde dies einfach begründen mit cc-by-sa Artikel 7.b:

| Unter den oben genannten Bedingungen  erfolgt die Lizenz auf
| unbegrenzte Zeit (für die Dauer des Schutzrechts). Dennoch behält sich
| der Lizenzgeber das Recht vor, den Schutzgegenstand unter anderen
| Lizenzbedingungen zu nutzen oder die eigene Weitergabe des
| Schutzgegenstandes jederzeit zu beenden, vorausgesetzt, dass solche
| Handlungen nicht dem Widerruf dieser Lizenz dienen (oder jeder anderen
| Lizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz erfolgt ist oder
| erfolgen muss) und diese Lizenz wirksam bleibt, bis Sie unter den oben
| genannten Voraussetzungen endet.

"Oben" in 7.a wird die Voraussetzung genannt, daß ein Lizenznehmer die
Bedingungen verletzt, dadurch erlischt automatisch nur seine Lizenz.

Aus den Artikel verstehe ich, daß die Willenserklärung beinhaltet
unwiderruflich zu sein, mit der einen Ausnahme, die Lizenzbedingungen
würden verletzt.

Interessant und praktisch wird es, wenn der Urheber, dessen
Urheberschaft nach deutschem Recht unveräußerlich bleibt, dem Projekt
nicht die Lizenz /entzieht/, sondern verweisend auf sein gesetzlih
geschütztes Recht als Urheber sogar die Nutzung seines Werkes
/verbietet/. Ich kann mir (A) vorstellen, daß dieses Verbot nicht
zulässig ist, weil die Willenserklärung bindend bleibt, denn es wäre wie
ein Geschenk zurückzufordern, was auch nicht geht.

Ich kann mir durchaus auch (B) vorstellen, auch wenn ich es für Quatsch
halte, daß das unveräußerliche Urheberrecht den Inhaber insofern
schützt, daß er mit Verweis auf sein Urheberrecht von einigen oder allen
Lizenznehmern verlangen darf, das Werk nicht mehr zu nutzen. Das könnte
so begründet sein, daß das gesetzlich geschützte Recht des Urhebers,
über die Nutzung seines Werks zu bestimmen, stärker ist als das Recht
des Lizenznehmers, das er in der Willenserklärung erhalten hat.

Ich als Richter (das wäre toll ;-) würde jedenfalls definitiv (A) sagen,
unter obiger etwas unsicherer Begründung. Kennt hier jemand das
Urheberrecht so gut, daß er die eine oder andere Möglichkeit fundierter
begründen könnte? Welche Möglichkeit haltet Ihr für zutreffend und/oder
empfindet Ihr als richtig?

MfG
-- 
Kevin Price
http://www.kevin-price.de/

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