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Henry Loenwind henry at loenwind.info
Di Sep 23 21:08:57 UTC 2008


Hatto von Hatzfeld wrote:

> Wäre folgende Zusammenfassung okay? 

Ja, nur noch eine Ergänzung:

Beim letztenmal waren wir uns so ziemlich einig, dass wir Straßen als 
trunk taggen, die von §3 (3) 2c STVO erfasst werden und kreuzungsfrei 
sind, sowie Straßen, die davon erfasst werden würden, wenn sie 
ausserorts wären.

§3 (3) 2c STVO:

[...] Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen 
oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. [... und] Straßen, 
die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder 
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung 
haben.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html

cu
Henry

PS: Und motorroad entspricht 1:1 dem Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) und 
ist damit komplett unabhängig von trunk.

PPS: Um auch die maximal erlaubte Geschwindigkeit für LKW abzubilden 
reichen diese Informationen allerdings NICHT aus. Hierfür müssten wir 
noch unterscheiden zwischen "außerhalb geschlossener Ortschaften auf 
Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) mit Fahrbahnen für eine Richtung, die 
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind" 
(§18 STVO) und anderen trunks und motorroads.




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