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Martin Koppenhoefer
dieterdreist at gmail.com
Do Apr 23 17:29:29 UTC 2009
Am 23. April 2009 16:58 schrieb Tobias Wendorff
<tobias.wendorff at uni-dortmund.de>:
> Martin Koppenhoefer schrieb:
>>
>> verschiedene als freie Quellen angegebene Karten durchgestrichen mit
>> den Hinweis, dass keine Angaben zu den Autoren vorlägen (alle
>> Dokumente selbst älter als 70 Jahre), darunter auch "Amtlicher Plan
>> der Landeshauptstadt Stuttgart". Ist es bei solchen Werken nicht so,
>> dass die Veröffentlichung gilt? Die Autoren sind doch evtl. gar nicht
>> angegeben bei amtlichen Plänen.
>
> Vor 1995 => altes Recht: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
>
> Wenn der Kartograph den amtliche Plan im Jahr 1933 verfasst hat,
> aber noch bis 1960 gelebt hat, ist das Ding noch bis 2030
> geschützt.
>
> Wobei man hier natürlich noch aufpassen muss, ob dies im Rahmen
> der Rechtsnachfolge und der Landesvermessung nicht noch stärker
> gewichtet wird.
>
gilt das auch für Arbeit, die der Kartograph im Auftrag (im Zuge
seiner Arbeit) gemacht hat? Normalerweise tritt man die Rechte ab,
wenn man z.B. als Architekt angestellt arbeitet, hat man nicht die
Rechte an der Arbeit - die hat der Arbeitgeber. Das dürfte doch bei
Ämtern auch der Fall sein.
Gruß Martin
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