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Frederik Ramm
frederik at remote.org
Do Apr 23 17:42:12 UTC 2009
Hallo,
Tobias Wendorff wrote:
> Martin Koppenhoefer schrieb:
>> verschiedene als freie Quellen angegebene Karten durchgestrichen mit
>> den Hinweis, dass keine Angaben zu den Autoren vorlägen (alle
>> Dokumente selbst älter als 70 Jahre), darunter auch "Amtlicher Plan
>> der Landeshauptstadt Stuttgart". Ist es bei solchen Werken nicht so,
>> dass die Veröffentlichung gilt? Die Autoren sind doch evtl. gar nicht
>> angegeben bei amtlichen Plänen.
>
> Vor 1995 => altes Recht: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
>
> Wenn der Kartograph den amtliche Plan im Jahr 1933 verfasst hat,
> aber noch bis 1960 gelebt hat, ist das Ding noch bis 2030
> geschützt.
Nein. Wenn das Kartenwerk keinen Urheber namentlich nennt, sondern nur
"Blabla-Amt der Stadt Blub" oder so draufsteht (Urheber kann immer nur
eine natuerliche Person sein), so ist es ein anonymes Werk im Sinne des
UrhG, dessen Schutzfrist unabhängig von der Lebenszeit der Urheber ist:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__66.html
Dass der Urheber theoretisch ermittelbar waere (indem man feststellt,
wer zur gegebenen Zeit im betreffenden Amt zustaendig fuer das
Kartenmalen war), spielt dabei keine Rolle; durch das Weglassen des
Namens auf dem Produkt wurde absichtlich ein anonymes Werk publiziert.
Allerdings gilt fuer Werke vor 1995 noch eine alte Fassung des §66, die
in besonderen Faellen dazu fuehren kann, dass die Anonymitaet eines
solchen Werkes noch "nachtraeglich" aufgehoben werden kann; zu den
hakeligen Details siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk.
Bye
Frederik
--
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