[Talk-de] Wo steht das - Verwendbarkeit von F-/B-Plänen

Martin Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
So Aug 30 13:35:43 UTC 2009


Am 30. August 2009 09:52 schrieb Falk Zscheile <falk.zscheile at googlemail.com>:
> Am 30. August 2009 09:06 schrieb Jan Tappenbeck <osm at tappenbeck.net>:
>> wenn wir von der Verwendung anderer Datenquellen sprechen, dann wird
>> immer wieder von der Verwendbarkeit von Inhalten aus Veröffentlichungen
>> der Verwaltungen gesprochen und das dazu unter anderem auch F-Pläne
>> gehören (deren Inhalt zumindest - die Kartengrundlage ist wieder etwas
>> anderes).
>>
>> Gibt es eigentlich irgendwo einen Text der dieses entsprechend ausweißt
>> und den man ggf. in einem Vortrag entsprechend zitieren könnte ??
>
> Mit dem FNP (Flächennutzungsplan) hast Du einen schwierigen Fall
> angesprochen. Beim B-Plan (Bebauungsplan) ist es klar. der ist von
> seiner Rechtsqualität her eine Satzung (Gesetz im materiellen Sinne),
> § 10 Abs. 1 BauGB. Amtliche Werke, zu denen auch Gesetze zählen,
> genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Der
> B-Plan  genießt also keinen Urherberrechtsschutz.
>
> Der FNP wird wie eine Satzung erlassen, ist aber keine. Da er aber
> zumindest mittelbare Auswirkungen für den Bürger hat wird man ihn
> dennoch unter § 5 Abs. 1 UrhG subsumieren können und zwar als
> amtlichen Erlass bzw. Bekanntmachung. Sinn von § 5 UrhG ist es, die
> Verbreitung von Werken zu ermöglichen, an denen ein öffentliches
> Interesse an der Verbreitung besteht. Ein solches Interesse ist beim
> FNP jedenfalls wegen seiner mittelbaren Außenwirkung gegeben.

man sollte dabei allerdings immer im Hinterkopf behalten, dass es
nicht nur Bestand ist, der wiedergegeben wird. Z.T. sind es auch
Planungen / Absichtserklärungen, also bitte nicht nur blind kopieren.

Gruß Martin




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