[Talk-de] Wo steht das - Verwendbarkeit von F-/B-Plänen

Falk Zscheile falk.zscheile at googlemail.com
Mo Aug 31 06:16:46 UTC 2009


Am 31. August 2009 03:42 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdreist at gmail.com>:
> Am 30. August 2009 19:36 schrieb Falk Zscheile <falk.zscheile at googlemail.com>:
>> Am 30. August 2009 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdreist at gmail.com>:
>>> Am 30. August 2009 16:12 schrieb Tobias Wendorff
>>> <tobias.wendorff at uni-dortmund.de>:
>>>> Am So, 30.08.2009, 09:52 schrieb Falk Zscheile:
>>>>> Der
>>>>> B-Plan  genießt also keinen Urherberrechtsschutz.
>>>>
>>>> Das stimmt nur teilweise. Die *Planung*, die im B-Plan dargestellt wird,
>>>> ist gemeinfrei. Nicht jedoch die verwendete Kartengrundlage.
>>>>
>>>> Das verhält sich analog zu Fotos, die in Amtsblättern abdedruckt werden.
>>>> Dazu gibt es verschiedene Urteile und das steht auch in der
>>>> Kommentarliteratur.
>>>
>>> Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist,
>>> muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden
>>> dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?
>>
>> Ich sehe zwar im Gegensatz zu Dir keinen Klärungsbedarf im
>> vorliegenden Zusammenhang. Das BVerfG hat sich aber einmal in einer
>> Entscheidung zu dem Problem geäußert, wenn Ämter auf von Privaten
>> verfasste Regelwerke Bezug nehmen bzw. verweisen. Wenn man Deiner
>> Auffassung folgt, wäre diese Entscheidung möglicherweise auch bei
>> Kartenwerken einschlägig:
>>
>> http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html
>>
>> Auch abgedruckt in NJW 1998, 414 ff.
>
> IANAL, aber das hat m.E. wenig damit zu tun, das DIN ist ja wie Du
> auch schreibst, eine "private" Einrichtung (Verein), während B-Pläne
> vom Gemeinderat verabschiedet werden, also legislativen Charakter
> haben.

Wenn man aber sagt, dass Karten private (urheberrechtlich geschützte)
Werke sind und diese in einem amtlichen Werk verwendet werden, dann
zeigen sich Parallelen. Um ähnliches ging es es im oben genannten
Fall. Von Amtswegen wurden (Urheberrechtsschutz genießende)  DIN-Werke
in Bezug genommen. Dies hat unter bestimmten Voraussetzungen den
Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach §  5 UrhG zur Folge. Das
BVerfG hat diese Auffassung des BGH (NJW-RR 1990, 1452) in seiner
Entscheidung bestätigt.

Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist, dass man die Bezugnahme
auf in Karten eingetragene Grenzen auch anders darstellen kann. Die
Beachtung amtlich in Bezug genommener DIN-Normen ist nur möglich, wenn
man sie zur Grundlage der eigenen Arbeit macht.

Gruß, Falk




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