[Talk-de] Wo steht das - Verwendbarkeit von F-/B-Plänen

Tobias Wendorff tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Mo Aug 31 11:32:59 UTC 2009


Falk Zscheile schrieb:
> Wenn man aber sagt, dass Karten private (urheberrechtlich geschützte)
> Werke sind und diese in einem amtlichen Werk verwendet werden, dann
> zeigen sich Parallelen.

Eine Anmerkung dazu (urheberrechtlich geschützte Karte):
Im B-Plan werden fast ausschließlich Liegenschaftskarten  verwendet.
Diese Karten sollen aber auf Vollständigkeit und Genauigkeit ausgelegt
sein. Somit läuft die geistig-persönliche Schöpfung des Urhebers bzw.
der Miturheber gegen Null.

Bei Stadtplänen und Topographischen Karten kann wenigstens noch die
kartographische Darstellung geschützt werden: z.B. werden Straßen
vereinfacht oder der Bedeutung nach eingefärbt oder verbreitert, aber
bei Liegenschaftskarten wäre das fatal.

Die Ämter wissen das... darum argumentieren die Ämter mittlerweile
damit, dass

1. thematischen Karten die Kartographie nach § 2 UrhG,
2. der Inhalt aller allen Karten nach §§ 87a ff. UrhG,

geschützt sind.

3. Dazu kommt noch der Genehmigungsvorbehalt durch Vermessungs- und
Katastergesetze. Allerdings kam bislang keine Gerichtsbarkeit bis
zu diesem Gesetz, weil vorher andere Tatbestände erfüllt oder die
Verfahren z.B. durch Vergleich eingestellt wurden.

Aufgrund dem "Vollständigkeitswillen" der Liegenschaftskarten kommt
der Schutz als Datenbankwerk nicht in Frage.

Meiner Meinung nach ist die (A)LK daher nur nach Datenbanschutz
schutzfähig.

Nochwas Generelles:
In Deutschland kann die Urhebereigenschaft ja nur einem menschlichen
Schöpfer zugesprochen werden, die Kartographen und Bearbeiter in der
Kommune werden dann Miturheber. Die Kommune ansich holt sich die
Nutzungsrechte über den Arbeitsvertrag.




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