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Martin Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
Di Mär 24 20:35:17 UTC 2009


2009/3/24 Frederik Ramm <frederik at remote.org>:
> Kannst Du ein Beispiel nennen?

Es geht wohl doch nicht so einfach. Sieht (für mich als Laien) so
aus, als könnte man doch zeitlich unbefristet ein kostenloses
Nutzungsrecht für alle denkbaren Nutzungsarten einräumen (s. § 30
UrhG). Die sollte man dann allerdings auch nennen, sonst wirds
kompliziert:

§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte
Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der
Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der
Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu
widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten,
nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der
neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt
bekannten Anschrift abgesendet hat.

- das wird sich mit OSM nicht durchsetzen lassen: den Urheber über die
unbekannte Nutzungsart in Kenntnis setzen.

(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach
Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs.
1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien
die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben.
Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit
zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge
verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider
Treu und Glauben ausüben.

- das allerdings trifft voll zu auf OSM.

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht
verzichtet werden.

Gruß Martin




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