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Tobias Wendorff
tobias.wendorff at uni-dortmund.de
Di Mär 24 21:12:27 UTC 2009
Martin Koppenhoefer schrieb:
> Es geht wohl doch nicht so einfach. Sieht (für mich als Laien) so
> aus, als könnte man doch zeitlich unbefristet ein kostenloses
> Nutzungsrecht für alle denkbaren Nutzungsarten einräumen (s. § 30
> UrhG). Die sollte man dann allerdings auch nennen, sonst wirds
> kompliziert:
Hey, die Formulierung kenne ich irgendwoher :-)
> (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit
> zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
> Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge
> verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider
> Treu und Glauben ausüben.
Ja, das habe ich ja neulich auch kritisiert, aber niemand hat
drauf gehört. *Falls* unsere Daten eine Schöpfungshöhe haben
und Miturheber daran beteiligt sind, dann kann ein einzelner
Urheber nicht einfach sagen: Wusch, ich entziehe Euch meine
Daten - so verstehe ich das jedenfalls.
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