[Talk-de] Schiffe

∡ℝℸⅈℿ Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
Mi Apr 7 03:51:41 UTC 2010


Am 7. April 2010 05:22 schrieb Florian Gross
<usenet-spam-genausogueltig at grossing.de>:
> ... deren unterste Behörde durchaus eine Dienststelle in Wiesbaden
> haben kann. Die wäre dann auch die Anlaufstelle des oben genannten
> Pieter van Aemstel, nicht eine der übergeordneten Behörden.

da hast Du Recht, das wäre dann z.B. die Aussenstelle des WSA Bingen:
http://www.wsa-bingen.wsv.de/organisation/Aussenbezirke/Abz_Wiesbaden/index.html

Übrigens sind das die Regeln, nach denen gespielt wird:

Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für
Schifffahrtsanlagenverordnung, Fassung vom 07.04.2010

....

# Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

§ 30. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die
Errichtung und die Änderung von Anlagen, auf denen sich Personen nicht
nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des
Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen,
Ausstellungsräume und Wohnanlagen.

(2) Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen
gelten sinngemäß.

(3) Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen
zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs.
7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der
schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des
Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der
Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords,
der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für
Haushaltszwecke.

(4) Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen
zugelassen sind, sind für die Gesamtheit der Wohnräume und Räume und
Flächen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wahlweise
								

1. die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des
Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und
–bereiche oder

2. die einschlägigen Bestimmungen für die Errichtung entsprechender
Anlagen (Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume,
Wohneinrichtungen)

anzuwenden.

(5) Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen
zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von
Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den
Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist
als Fluchtweg zu kennzeichnen.

(6) Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag
vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der
gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder
ihre Geschwindigkeit zu ändern.

_____

Da ist grundsätzlich immer von Anlagen die Rede, und nie von
Bauwerken, man kann sich aber aussuchen, ob man die Schiffsregeln oder
die für Gebäude anwenden will. Gegen building=ship hat ja niemand was,
nutzt das einfach und lasst uns weitermachen.

Gruß Martin




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