[Talk-de] Geplante Straße bitte nicht rendern!
M∡rtin Koppenhoefer
dieterdreist at gmail.com
So Feb 20 22:59:57 UTC 2011
Am 20. Februar 2011 23:35 schrieb Frederik Ramm <frederik at remote.org>:
>>> 1. Daten in OSM muessen lizenzrechtlich unbedenklich sein. Nicht jeder
>>> veroeffentlichte Plan ist das unbedingt. Das gilt es ggf. vor dem
>>> Eintragen
>>> einer geplanten Strasse zu klaeren.
>
>> Die Veröffentlichung muss erfolgen und hat einen offiziellen
>> Charakter. Was vielleicht geschützt ist, sind die Pläne an sich, für
>> die enthaltene Planung (sprich Straßenverlauf) kann man das hier (da
>> öffentlich) m.E. nicht reklamieren.
>
> Das haengt vermutlich stark vom Bauprojekt, der Planungsphase und dem Land
> ab ;)
ja, das bezog sich auf das sog. Planfeststellungsverfahren nach
Verwaltungsverfahrengesetz
http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG001302301
Laut Wikipedia ist dieses Verfahren vorgeschrieben für:
* Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
* Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
* Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
* Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
* Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
* Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
* Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
* Gewässerausbau, Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
* Endlagerstätten für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz (AtG)
* Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von
Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach
dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
es gibt aber AFAIK auch noch Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder,
evtl. ist also auch für Landstraßen sowas vorgesehen.
> Ich koennte mir vorstellen, dass es auch bei Strassenbauprojekten in
> Deutschland eine Phase gibt, in der "Planungen" an die Oeffentlichkeit
> dringen, sogar in der Zeitung stehen, aber noch keine Veroeffentlichung im
> Sinne unseres Par. 5 des UrhG erfolgt ist.
naja, es ging mir nicht um den §5 UrhG sondern um §73 VwVfG. Das ist
eine 1. obligatorische Veröffentlichung, aber noch ein Zwischenstand
(Anhörung der Betroffenen). Aber natürlich kann es durchaus vorkommen,
dass schon vorher was an die Öffentlichkeit dringt.
> Ist ja auch ein Nebenschauplatz in dieser Diskussion, ich wollte nur darauf
> hinweisen, dass es an einer Planung durchaus geistiges Eigentum geben kann.
ja, üblicherweise sind (Bau-)Planungen (und sogar deren Ergebnis)
urheberrechtlich geschützt. Andererseits ist das praktisch teilweise
oft schwierig durchzusetzen (dass z.B. jemand sein Haus aussen nicht
umbauen/entstellen darf, wenn es dem Architekt nicht passt). M.E. geht
das nicht so weit, dass der reine Verlauf betroffen ist, ab dem Punkt
wo die Planung öffentlich werden muss.
Gruß Martin
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