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Alexander Matheisen AlexanderMatheisen at ish.de
Fr Jun 1 21:31:04 UTC 2012


Am Donnerstag, 31. Mai 2012, 11:24:25 schrieb Martin Koppenhoefer:
> Am 30. Mai 2012 21:28 schrieb Alexander Matheisen 
<AlexanderMatheisen at ish.de>:
> >> > Nicht zu einem Bahnhof zählen danach:
> >> > * Pendlerparkplatz (man kann auch ohne sie mit dem Zug fahren)
> >> > * Radstation (gleicher Grund wie oben)
> >> 
> >> -1, auch diese gehören m.E. nach der o.g. Definition dazu, weil sie
> >> "den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern". Oder interpretiere ich
> >> das falsch? Sofern es sich um Einrichtungen auf Bahngelände handelt,
> >> würde ich es dem Bahnhof zuschlagen.
> > 
> > "...Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das
> > Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern."
> > 
> > Für mich klingt das eher nach Bahnsteigen, Beladerampen und Zugangswege.
> > So gesehen fallen Bahnsteige nämlich nicht unter "zur Abwicklung oder
> > Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich",
> > denn in einen Zug kann man auch ohne Bahnsteig einsteigen (ist dann nur
> > etwas hoch). Mit Bahnsteig dagegen ist es angenehmer, damit fördern sie
> > den Zu- oder Abgang zum Zug.
> 
> Klar, Bahnsteige gehören natürlich damit auch dazu. Ein
> Park&Ride-Parkplatz aber auch ein beliebiger anderer Parkplatz auf
> Bahngelände an einem Bahnhof gehört m.E. auch dazu.

Bei den Parkplätzen kann man sich wirklich streiten: Gehört ein Parkplatz für 
Bahnmitarbeiter zum Bahngelände oder nicht?
Meiner Meinung sollte man es aber bei solchen strittigen Punkten nicht zu 
genau nehmen. Ob das nun zum Bahngelände gehört oder nicht liegt dann 
letztendlich in der Freiheit des Mappers.


Grüße
Alex




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