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Martin Koppenhoefer dieterdreist at gmail.com
Mo Mai 14 12:29:39 UTC 2012


Am 14. Mai 2012 14:10 schrieb Bernd Weigelt <weigelt.bernd at web.de>:
> Absatz §4 (1) EBO
> Dort ist der Oberbegriff Bahnanlagen definiert, dazu gehören auch die zum
> Betrieb erforderlichen Gebäude, aber nicht die übrigen.


hier zur Vollständigkeit:
"(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen
Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder
Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch
Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das
Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es
gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige
Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen."

da steht m.E. drin, dass der Pendlerparkplatz genauso wie die
Fahrradabstellplätze Bahnanlagen sind, Bahnhofsgebäude ja sowieso:
"unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse"  " zur Abwicklung
oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs"
"auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die
[...] den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern"

Gruß Martin




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