[Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises

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So Nov 23 14:17:07 UTC 2014


Hallo Frederick,

nun ich wollte aus diesen Karten nur die, in dieser Veordnung festgelegten, Grenze des NSG übernehmen. In §1 (3) steht: "Die Karten sind Bestandteile der Verordnung." 


Mit freundlichen Grüßen
Stephan
aka smarties


> Gesendet: Sonntag, 23. November 2014 um 14:10 Uhr
> Von: "Frederik Ramm" <frederik at remote.org>
> An: talk-de at openstreetmap.org
> Betreff: Re: [Talk-de] Copyright-Frage: Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises
>
> Hi,
> 
> On 11/23/2014 01:31 PM, smarties at gmx-topmail.de wrote:
> > ich habe eine Copyright-Frage:
> 
> Ah ;) gerade hatte ich auf osmf-talk nachgefragt ;)
> 
> > In dieser Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises Rotenburg wir ein neues Naturschutzgebiet bekannt gemacht.
> 
> Also. Das folgende alles von einem Nichtjuristen, also mit Vorsichtzu
> geniessen:
> 
> Dsa Urheberrecht gilt nicht für amtliche Werke (§5 UrhG), aber §5 (3)
> schränkt ein:
> 
> "Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2
> nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
> Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben."
> 
> Zunächst mal würde man bei der von Dir genannten Verordnung annehmen,
> dass das nicht zutrifft; schliesslich wurde nicht nur auf die Karte
> verwiesen, sondern sie wurde 1:1 in die Verordnung eingefügt.
> 
> In
> 
> http://dejure.org/dienste/internet?www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/PDF-Probehefte/ZGE-01.pdf#page=94
> 
> findest Du einen Aufsatz von Laura Maria Zentner über die Ausnahme von
> Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Darin steht ein Kommentar zu
> einem Rechtsstreit (BGH GRUR 2006, 848), in dem es um die Frage ging, ob
> Richtlinien, die von einem Ausschuss (nicht direkt einem "Amt") erstellt
> worden und auf die in einem amtlichen Erlass bezug genommen wurde,
> gemeinfrei sind. Der BGH entschied schliesslich auf ja,
> ein "ob ein bestimmtes ob heisst es unter anderenm:
> 
> "Wegen dieses Publizitätsinteresses seien amtliche Erlasse daher auch
> allgemeine Regelungen, die formal nur an andere Behörden gerichtet sind,
> denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Vorliegend sah
> der BGH neben der behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse
> Außenwirkung des Handbuchs... Danach greife § 5 Abs. 1 UrhG wegen des
> Publizitätsinteresses auch dann ein, wenn das Werk weder aus dem Amt
> selbst herrührt noch von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag
> geschaffen wurde, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amts oder
> privaten Urhebern; entscheidend sei allein, ob die Verlautbarung dem
> Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist
> und nach dessen Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll."
> 
> Für mich würde das, übertragen auf Deinen konkreten Fall, sehr stark
> danach aussehen, dass Du diese Karten - zumindest den Teil der Karten,
> der direkt mit der Verordnung zu tun hat - benutzen darfst.
> 
> Ich würde mich aber auch sehr für weitere Meinungen interessieren ;)
> 
> Bye
> Frederik
> 
> -- 
> Frederik Ramm  ##  eMail frederik at remote.org  ##  N49°00'09" E008°23'33"
> 
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