[Talk-de] Gutachten [war: Re: POIs - Details - Gerichtsurteil ]

Daniel Litzbach dl at litzinetz.de
Fr Nov 16 14:12:02 UTC 2018


Nach meinem (Rechts-)Verständnis ist z. B. der Name des Ladeninhabers
nicht unbedingt wichtig - aber es ist eine Information, die ohnehin
öffentlich einsehbar ist. Beispielsweise über das Handelsregister oder
über ein Schild o. Ä. an der Ladentür. Bei Künstlern könnte es sich um
Personen des öffentlichen Lebens handeln. Ich bin kein Jurist, aber der
Meinung dass es in diesen Fällen kein Problem ist, den Namen öffentlich
anzugeben. Man könnte argumentieren, dass das öffentliche Interesse in
diesem Fall den persönlichen Interessen der jeweiligen natürlichen
Personen überwiegt.

Am 16.11.18 um 13:38 schrieb sepp1974 at posteo.de:
> Ich meine gar nichts.
>
> Ich sage nun zum wiederholten Male klipp und klar und
> unmistverständlich, dass die Namen der Geschäftführer, Ladeninhabers,
> Verantwortlichen, Hausmeister, oder der Chefsekretärin etc. im
> Operatorfeld nichts zu suchen haben - ist das so schwierig zu
> verstehen und zu akzeptieren?
>
> Auch der Name des Künstlers hat im Operatorfeld nichts zu suchen,
> sondern maximal in der Beschreibung zum Kunstwerk, wenn das unbedingt
> sein muss. Obwohl ich auch dafür keinen ersichtlichen Grund erkennen
> kann, dies zwingend zu tun. Betreiber (Operator) eines Kunstwerkes ist
> in aller Regel eine Gallerie, eine Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ein
> Garten- und Friedhofsamt, etc. und zum wiederholoten Male, versuchst
> Du über völlig zum Thema unpassende Beispiele das irgendwie zu
> legitimieren. Wie oft eigentlich noch?
>
> Nein, OSM hat keine Rechte am Namen einer natürlichen Person, um über
> diesen Namen ohne Einwilligung der Person zu verfügen.
>
> Gruß Sep
>
>
>
> Am 16.11.2018 11:34 schrieb Martin Koppenhoefer:
>> Am Di., 13. Nov. 2018 um 10:16 Uhr schrieb <sepp1974 at posteo.de>:
>>
>>> Abgesehen mal davon, das Bibliotheken mit OSM nicht viel gemeinsam
>>> haben
>>> und Du gerade Äpfel mit Birnen vergleichst, hängen bei Publikationen
>>> grundlegend andere Gesetzmäßigkeiten und vertragliche Vereinbarungen
>>> dahinter. Nämlich genau zwischen Autor und veröffentlichendem Verlag in
>>> denen u.a. solche Dinge VOR einer Veröffentlichung geregelt werden.
>>
>>
>>
>>
>> und Du meinst, bei einem Kunstwerk im öffentlichen Raum ist das
>> grundverschieden, da muss der Name des Künstlers wegen der DSGVO
>> versteckt
>> werden? Bei den Ausnahmen, wo die Künstler explizit anonym bleiben
>> wollen
>> bzw. wo sie unter einem Pseudonym bekannt sind, werden wir entweder das
>> Pseudonym eintragen, oder eben gar ncihts, weil wir auch nicht
>> wissen, wer
>> der Anonymous ist.
>>
>> Gruß,
>> Martin
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