[Talk-de] Flaechennutzungsplan - Gemeinfrei?

Mark Obrembalski markobr at web.de
Do Feb 19 18:09:43 UTC 2009


Tobias Wendorff wrote:

> Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz
> ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG
> Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
> Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2
> UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
> Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind.
> 
> § 5 Abs. 1 UrhG erlaubt somit eine uneingeschränkte Nutzung.
> § 5 Abs. 2 UrhG verlangt eine Quellnennung und ggf. Änderungsverbot
> 
> Ein Flächennutzungsplan ist keine rechtliche Basis direkt für den
> Bürger, sondern dienst in erster Linie für Entscheidungen der
> Behörde. Der F-Plan ist jedoch informell für den Bürger bestimmt.

Da er aber für Behörden verbindliche Vorgaben enthält, ist der FNP
mindestens eine Verwaltungsvorschrift und damit ein "amtlicher Erlass"
i.S.v. § 5 I UrhG.

> Ich habe bislang noch keinen F-Plan als Amtliche Bekanntmachung
> gesehen, sondern wird lediglich immer die Öffentliche Auslegung
> amtlich bekanntgemacht.

§ 5 I UrhG unterscheidet nicht nach der Art der Veröffentlichung.

> Leider wurde bei der Umsetzung der EU-Richtlinie für Datenbankwerke
> schlichtweg vergessen, wie amtliche Datenbankwerke zu behandeln
> sind. Der Bundesgerichtshof wartet daher auf ein Urteil vom
> Europäischen Gerichtshof.

Er wartet nicht mehr. Leider nicht deshalb, weil der EuGH entschieden
hätte, sondern weil sich die Parteien nach dem Vorlagebeschluss
verglichen haben.

Gruß,
Mark

-- 
Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits-
maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs-
sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen
unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung)





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