[Talk-de] Potlach 2 - kein bing-Hintergrund-Bild mehr bei Militaerflaechen
Wolfgang
wolfgang at ivkasogis.de
Mo Feb 6 14:12:07 UTC 2012
Hallo,
Am Montag, 6. Februar 2012 14:35:27 schrieb Michael Krämer:
> Hallo
>
> Für die Strafbarkeit ist die Messlatte wirklich hoch gehängt - der
> Text stammt für mich einfach noch aus anderen Zeiten.
>
> Unabhängig vom Strafgesetzbuch gibt es aber noch andere Vorschriften,
> die eventuell Auswirkungen haben könnten. Zum Beispiel das
> "Schutzbereichgesetz", dort steht in §5 Abs. 2:
>
> "Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder
> seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren
> oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon
> anzufertigen."
>
> Allerdings weiß ich jetzt auch nicht, was heute genau noch als
> "Schutzbereich" ausgewiesen ist und was nicht. "Sicherheitsbereich"
> ist wohl etwas anderes. Es scheint aber nicht jede Kaserne
> automatisch ein Schutzbereich zu sein.
>
Schutzbereichsgesetz, §1 Abs. 1
"Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken
auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke
der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes
aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und
Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu
erfüllen, nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist."
Ich habe dafür jetzt keinen Kommentar vorliegen, aber der Text legt
zumindest sehr nahe, dass der Schutzzweck keine Kaserne oder sonstige
Bundeswehr/-polizei/-etc-Einrichtung ist, sondern ein Gebiet mit
mehreren, auch privaten, Grundstücken, in dem aus irgendwelchen Gründen
(z.B. Manöver) Objekte oder Handlungen sichtbar sind, deren
Veröffentlichung die Sicherheit des Staates gefährden könnte.
§1 Abs. 4
"Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem
Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden
kann."
Einzelne Grundstücke mit sicherheitsrelevanter Bedeutung sind bereits in
anderen Gesetzen erfasst. Hier geht es darum, ganze Gebiete unter Schutz
zu stellen und damit in das Privateigentum einzugreifen.
$2 Abs. 2
"Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie ist so
zu gestalten und durchzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare
Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteiligten muß gewährleistet
bleiben. Kulturgut darf nicht gefährdet werden."
Kasernen als Kulturgut? Der Lebensbereich der Soldaten dürfte in anderen
Vorschriften geregelt sein.
Ich glaube nicht, dass dieses Gesetz in diesem Zusammenhang relevant
ist.
Gruß, Wolfgang
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