[Talk-de] Wege des WSV an den Kanälen / tagging

Florian Lohoff f at zz.de
Mo Aug 13 13:01:57 UTC 2018


On Sun, Aug 12, 2018 at 06:34:15PM +0200, Martin Koppenhoefer wrote:
> Mal ketzerisch gefragt, brauchen wir dann service überhaupt noch? Bei
> Zufahrten zu anderen technischen Anlagen wie Häfen, Staudämmen,
> Brunnen und Transformatoren, etc. könnte man immer sagen, die Wege
> dienten der “Bewirtschaftung”.  Geht es nicht gerade darum, _was_
> bewirtschaftet wird? Sind die Kanäle eher Wäldern oder eher Feldern
> und Wiesen gleichzusetzen, oder sind alle Wege zur Bewirtschaftung
> tracks?

Einer geht noch - Die WSV macht ganz deutlich das es sich bei dem
Kanalbegeleitenden Weg um ein Betriebsgelände des WSV handelt. Der
Weg ist teil der Bundeswasserstraße und gehört dem Bund und dient
der Unterhaltung der Wasserstraße. Ein Begehen und Befahren mit dem
Fahrrad ist geduldet.

Die Begleitwege unterliegen nicht dem normalen Straßen und Wegerecht der
Bundesländer.

http://www.rs1.ruhr/fileadmin/user_upload/RS1/pdf/RS1_Machbarkeitsstudie_web.pdf

	Radverkehr ist für die Wasser- und Schifffahrts­verwaltung
	des Bundes ein vertrautes Handlungsfeld; bei der Nut-
	zung der Betriebswege an Bundeswasserstraßen auch
	als Radweg bleiben die Betriebswege Teil der Bundes-
	wasserstraße und sind im Eigentum des Bundes. Die
	Benutzung durch Radfahrerinnen und Radfahrer sowie
	Fußgängerinnen und Fußgänger wird in Bereichen, in
	denen der Zustand dies ermöglicht, auf eigene Gefahr
	geduldet. Notwendig wird eine Übertragung der Verkehrs-
	sicherungspflicht auf die Kommunen über einen Gestat-
	tungsvertrag. Die annähernd ausschließliche Nutzung als
	Rad(schnell)weg, neben der Funktion als Betriebsweg, ist
	aufgrund vielfacher Nutzung als Naturraum und Naherho-
	lungsgebiet nicht zu realisieren. Bei der Umsetzung eines
	Radschnellwegs nach den Qualitätskriterien des Landes
	ergibt sich eine Vielzahl von neuen Herausforderungen.

[ ... ]

	Die vorrangige
	Zweckbestimmung ist in jedem Fall die der Bundes-
	wasserstraßen. Der WSV ist auf ihren Wegen bisher
	keine doppelte oder nachrangige Widmung bekannt.
	Von Seiten der WSV wurde dargestellt, dass alle
	relevanten Regelungstatbestände einschließlich
	der Verkehrssicherungspflicht durch einen privat­
	rechtlichen Gestattungsvertrag abgedeckt werden
	können. Darüber hinaus unterliegt der Betriebsweg
	als Zubehör zur Bundeswasserstraße der wegerecht­
	lichen Widmung der Wasserstraße und teilt als un-
	trennbarer Bereich der Wasserstraße ihr rechtliches
	Schicksal. Eine zusätzliche Widmung des Betriebs-
	weges nach dem Straßen- und Wegerecht NRW sei
	daher nicht zulässig. Die Möglichkeit einer doppelten
	(nachrangigen) Widmung sollte daher im Dialog mit
	dem BMVI und dem MBWSV geprüft werden.

[ ... ]

	• Sowohl durch das Kommunikationskonzept als auch
	durch die Gestaltung ist deutlich zu machen, dass
	sich die Nutzerinnen und Nutzer auf einem Betriebs-
	gelände befinden, auf dem mit plötzlichen Hindernis-
	sen und Unterhaltungsarbeiten zu rechnen ist. Hierzu
	gehört auch eine zurückhaltende Beschilderung und
	Signalisierung.

http://www.wsa-duisburg-meiderich.wsv.de/service/Images/WaStrBAV8701352391673909407.pdf

§ 2 Benutzungsverbot
  1) Es ist verboten die bundeseigenen Schifffahrts - und Betriebsanlagen, insbesondere Schleusen, 
  Schiffshebewerke, Wehre, Schutzhäfen, Bauhäfen, Bauhöfe, Schirrhöfe, Schiffhöfe sowie Werkstätten, 
  Pegelanlagen, Sicherheitstore, Sperrwerke, Dämme, Buhnen und Parallelwerke außerhalb ihrer 
  Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren, Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, 
  Viehtreiben, Reiten oder durch Umgang mit Feuer; bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege 
  außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich 
  Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen, durch Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Zelten, 
  Viehtreiben, Reiten oder durch Entzünden von Feuer zu benutzen (Benutzungsverbot). Ausgenommen 
  von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege 
  durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern. Handlungen im Sinne des Satzes 2 
  geschehen jeweils auf eigene Gefahr
  
-- 
Florian Lohoff                                                 f at zz.de
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