[Talk-de] POIs - Details - Gerichtsurteil

sepp1974 at posteo.de sepp1974 at posteo.de
Di Nov 6 16:31:45 UTC 2018


Das berechtigte Interesse eines Verantwortlichen oder Dritten wird 
schwierig zu begründen. Das setzt ja voraus, dass irgendetwas passiert 
ist, dass ein Interesse als solches im konkreten Fall besteht. (Art. 6 
f) in dem Fall wäre OSM definitiv der falsche Ansprechpartner.

Art. 6 [1] e, 2. Halbsatz: "...ODER in Ausübung öffentlicher Gewalt 
erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;" (da stehen 2 
Alternativen)

Über die Ausübung der öffentlichen Gewalt, also einem staatlichen 
Auftrag zur Datenverarbeitung hängt die Messlatte meiner Meinung nach 
extrem hoch, um die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben im 
öffentlichen Interesse begründen zu können. (1. Halbsatz) m.M.n. kommt 
man hier lediglich über die gemeinnützigkeit des Vereins rein, wobei ich 
mir nicht vorstellen kann, dass ein Erforderniss zur Verarbeitung 
personenbezogener Daten tatsächlich begründbar ist. Jeder Blick auf die 
OSM-Startseite widerlegt das bereits.

Gruß Sepp

Am 06.11.2018 16:19 schrieb Mark Obrembalski:
> Am 06.11.18 um 07:19 schrieb sepp1974 at posteo.de:
>> 
>> Yep, der Text zur DS-GVO ist dort ziemlich eindeutig.
>> 
>> OSM kann weder die Grundsätze nach Art. 5 umsetzen, noch bspw. die 
>> Informationspflichten gem. Art. 13, bzw. 14.
>> Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, sobald ich diese 
>> innerhalb des POI's mit Adresse, Telefonnummer oder weiteren Daten 
>> verknüpfe.
>> 
>> Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung wäre überhaupt nur nach Art. 6 
>> [1] e möglich,
> 
> Nein, wesentlich eher nach Buchstabe f. Die Nutzer von OSM-Daten haben
> beispielsweise wahrscheinlich ein berechtigtes Interesse daran, sich
> informieren zu können, wo sich das Büro eines bestimmten Abgeordneten
> (oder die Praxis eines bestimmten Arztes etc.) befindet. Beim Namen
> des Inhabers eines Geschäfts, das nicht nach ihm benannt ist, ist ein
> solches Interesse schon zweifelhafter.
> 
>  wobei hier OSM ersteinmal nachweisen müßte, dass eine
>> Erforderniss vorliegt, was im Falle des Handelsregisters oder auch der 
>> Einwohnermeldedatei, welche ja amtlich geführt werden, definitiv nicht 
>> zu begründen ist. Abgesehen mal davon, liegt die Hürde durch den 
>> zweiten Halbsatz derart hoch, dass aus meiner Sicht keine Chance 
>> besteht, dort rechtmäßig in die Erfassung oder Verarbeitung herein zu 
>> rutschen.
> 
> Art. 6 (1) e hat keinen zweiten Halbsatz. Was meinst Du?
> 
> Gruß,
> Mark
> 
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