[Talk-de] BKG-Mapathon: allgemeinbildende Schulen

Stefan Kaufmann transit at shutterworks.org
Mi Mai 5 21:08:48 UTC 2021


Am 04.05.21 um 10:34 schrieb Christoph Hormann:

> Wenngleich ich natürlich nicht für die gesamte OSM-Community spreche, kann ich von meiner Seite nur sagen, dass solange das BKG bei öffentlicher Nutzung von OSM-Daten nicht bereit ist, den Nutzer auf OpenStreetMap als Quelle in einer Form hinzuweisen, die der etablierten Praxis und den Anforderungen der ODbL entspricht, ich keine Grundlage für eine Kooperation sehe.
> 
> (dieser Kommentar scheint jetzt vielleicht etwas am Thema vorbei, allerdings ist der Stein des Anstoßes ja auch von der erwähnten Wiki-Seite verlinkt:

Ich halte es fuer wichtig, sich hier nochmal den Rechtsrahmen vor Augen
zu fuehren. Die OSM, die die ODbL fuer die Datenbank anwenden moechte,
stuetzt sich hier auf das Sui-Generis-Recht fuer Datenbankhersteller
u.A. nach §§ 87a ff. UrhG.

Bei den Daten in der OSM handelt es sich um Faktendaten, d.h.
zweifelsfrei durch beliebige Dritte nachvollziehbare Informationen z.B.
zu Standorten, Beschaffenheiten etc von Dingen im oeffentlichen Raum.
Faktendaten an sich unterliegen nicht dem Urheberrecht, und das ist auch
gut so. Falls dem nicht so waere, koennten ich und andere z.B. ein
Immaterialgueterrecht an von mir (oder eben diesen Dritten) vermessenen
Fakten in Anspruch nehmen und dieses Wissen praktisch privatisieren. Nur
weil ich gemessen habe, dass die Lufttemperatur aktuell bei mir vor dem
Fenster 4°C betraegt, kann und darf ich Dritten gegenueber keine
Auflagen machen, was sie mit diesem Wissen anstellen – und das ist auch
gut so! Weil wenn dem so waere, koennten das Dritte auch bei beliebigen
Faktendaten tun.

Das Datenbankherstellerrecht schuetzt jedoch die gesamte Datenbank bzw
„wesentliche Teile“ davon. Abgesehen davon, dass z.B. Creative Commons
sich fuer die Abschaffung dieser europaeischen Besonderheit einsetzen
<https://creativecommons.org/2017/08/30/european-commission-repeal-extra-rights-databases/>,
ist schon die Anwendbarkeit der auf diesem Recht basierenden ODbL bei
der Verwendung unwesentlicher Auszuege zweifelhaft
<https://www.ipwiki.de/urheberrecht:rechte_des_datenbankherstellers>.

Ich kann das „wir wollen attribuiert werden“ als Ziel schon verstehen.
Wenn man das aber auf dem Urheberrecht aufbaut, verficht man
zwangslaeufig gleichzeitig, dass andere diese Rechte auch einem selber
gegenueber ausueben duerfen sollen, und zwar nicht nur zu
Copyleft-Zwecken. Das halte ich mittlerweile fuer mehr schaedlich als
nuetzlich.

regards,
-stk



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